Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §85Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/15/0041 E 10. März 2016 RS 1Stammrechtssatz
Bedingte Anbringen sind grundsätzlich unzulässig. Für die Annahme der Unzulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung ist aber dort kein Raum, wo die Prozesshandlung von einem bestimmten, im Verfahrensverlauf eintretenden Ereignis abhängig gemacht wird, ohne dass hiedurch ein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand herbeigeführt wird (vgl. - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Ritz, BAO5, § 85, Tz 3).Bedingte Anbringen sind grundsätzlich unzulässig. Für die Annahme der Unzulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung ist aber dort kein Raum, wo die Prozesshandlung von einem bestimmten, im Verfahrensverlauf eintretenden Ereignis abhängig gemacht wird, ohne dass hiedurch ein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand herbeigeführt wird vergleiche - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Ritz, BAO5, Paragraph 85,, Tz 3).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130113.L01Im RIS seit
13.04.2023Zuletzt aktualisiert am
08.05.2023