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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 26 UStG 1994 - und die ihr zu Grunde liegende Richtlinienbestimmung (nunmehr Art. 136 Richtlinie Nr. 2006/112) - soll eine Doppelbesteuerung verhindern, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe. Diese Befreiung ermöglicht es nämlich, zu vermeiden, dass der Wiederverkauf von Gegenständen, die zuvor von einem Steuerpflichtigen für Zwecke einer befreiten Tätigkeit erworben wurden, wobei die Mehrwertsteuer endgültig und ohne Abzugsmöglichkeit entrichtet wurde, zu einer erneuten Besteuerung führt (vgl. EuGH 6.7.2006, Casa di cura privata Salus u.a., C-18/05, Rn. 29 f).Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 26, UStG 1994 - und die ihr zu Grunde liegende Richtlinienbestimmung (nunmehr Artikel 136, Richtlinie Nr. 2006/112) - soll eine Doppelbesteuerung verhindern, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe. Diese Befreiung ermöglicht es nämlich, zu vermeiden, dass der Wiederverkauf von Gegenständen, die zuvor von einem Steuerpflichtigen für Zwecke einer befreiten Tätigkeit erworben wurden, wobei die Mehrwertsteuer endgültig und ohne Abzugsmöglichkeit entrichtet wurde, zu einer erneuten Besteuerung führt vergleiche EuGH 6.7.2006, Casa di cura privata Salus u.a., C-18/05, Rn. 29 f).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62005CO0018 Casa di cura privata Salus u.a.Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130088.L05Im RIS seit
13.04.2023Zuletzt aktualisiert am
08.05.2023