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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist eine Auslegungsregel für die Mehrwertsteuerrichtlinie und keine gegenüber den Bestimmungen dieser Richtlinie höherrangige Norm. Dieser Grundsatz kann es daher nicht erlauben, den Geltungsbereich einer Befreiung auszuweiten (vgl. z.B. EuGH 2.7.2020, BlackRock Investment Management (UK), C-231/19, Rn. 51).Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist eine Auslegungsregel für die Mehrwertsteuerrichtlinie und keine gegenüber den Bestimmungen dieser Richtlinie höherrangige Norm. Dieser Grundsatz kann es daher nicht erlauben, den Geltungsbereich einer Befreiung auszuweiten vergleiche z.B. EuGH 2.7.2020, BlackRock Investment Management (UK), C-231/19, Rn. 51).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62019CJ0231 Blackrock Investment Management (UK) VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130084.L05Im RIS seit
13.04.2023Zuletzt aktualisiert am
08.05.2023