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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVGRechtssatz
Das Disziplinarverfahren nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz ist kein Verfahren in Verwaltungsstrafsachen, sind doch auf dieses nach § 74 LDG 1984 die Bestimmungen des AVG anzuwenden (vgl. VwGH 11.3.2021, Ra 2020/09/0017). So handelt es sich bei dienst- und disziplinarrechtlichen Streitigkeiten öffentlich Bediensteter um zivilrechtliche Streitigkeiten iSd. Art. 6 MRK, nicht aber um Verfahren über eine strafrechtliche Anklage (vgl. VwGH 12.12.2022, Ro 2021/09/0032).Das Disziplinarverfahren nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz ist kein Verfahren in Verwaltungsstrafsachen, sind doch auf dieses nach Paragraph 74, LDG 1984 die Bestimmungen des AVG anzuwenden vergleiche VwGH 11.3.2021, Ra 2020/09/0017). So handelt es sich bei dienst- und disziplinarrechtlichen Streitigkeiten öffentlich Bediensteter um zivilrechtliche Streitigkeiten iSd. Artikel 6, MRK, nicht aber um Verfahren über eine strafrechtliche Anklage vergleiche VwGH 12.12.2022, Ro 2021/09/0032).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090124.L04Im RIS seit
15.05.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023