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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
Nach § 95 Abs. 2 LDG 1984 hat das - nach einer mündlichen Verhandlung ergangene - Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten. Das VwG belastet sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wenn es - gelangt es zum Ergebnis, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat - das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission bloß ersatzlos behebt und etwa das Disziplinarverfahren einstellt. Stellt sich nach Fassung des Einleitungsbeschlusses gemäß § 92 Abs. 2 LDG 1984 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 87 Abs. 1 Z 1 bis 4 LDG 1984 vorliegen, darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 87 Abs. 1 LDG 1984 eingestellt werden; in einem solchen Fall ist der Beschuldigte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen mit Disziplinarerkenntnis gemäß § 95 Abs. 2 LDG 1984 freizusprechen.Nach Paragraph 95, Absatz 2, LDG 1984 hat das - nach einer mündlichen Verhandlung ergangene - Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten. Das VwG belastet sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wenn es - gelangt es zum Ergebnis, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat - das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission bloß ersatzlos behebt und etwa das Disziplinarverfahren einstellt. Stellt sich nach Fassung des Einleitungsbeschlusses gemäß Paragraph 92, Absatz 2, LDG 1984 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 LDG 1984 vorliegen, darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß Paragraph 87, Absatz eins, LDG 1984 eingestellt werden; in einem solchen Fall ist der Beschuldigte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen mit Disziplinarerkenntnis gemäß Paragraph 95, Absatz 2, LDG 1984 freizusprechen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090124.L01Im RIS seit
15.05.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023