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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §49 Abs1Rechtssatz
Nach § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ist ein Arzt verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen und "nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards" das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren. Mit dieser Bestimmung schützt das ÄrzteG 1998 den einzelnen Patienten bzw. die einzelne Patientin vor Schäden an der Gesundheit, die durch nicht diesen Vorgaben entsprechende Beratung oder Behandlung entstehen können (VwGH 24.4.2019, Ra 2015/11/0113; 10.12.2014, Ro 2014/09/0056).Nach Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998 ist ein Arzt verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen und "nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards" das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren. Mit dieser Bestimmung schützt das ÄrzteG 1998 den einzelnen Patienten bzw. die einzelne Patientin vor Schäden an der Gesundheit, die durch nicht diesen Vorgaben entsprechende Beratung oder Behandlung entstehen können (VwGH 24.4.2019, Ra 2015/11/0113; 10.12.2014, Ro 2014/09/0056).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090122.L05Im RIS seit
07.04.2023Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023