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L26008 Lehrer/innen VorarlbergNorm
AVG §56Rechtssatz
Der Vorarlberger Landesgesetzgeber hat der Bildungsdirektion eine Mitwirkungsbefugnis im Disziplinarverfahren nicht eingeräumt. Zwar obliegt die Diensthoheit nach § 1 Vlbg LDHG 1964 der Bildungsdirektion für Vorarlberg als Dienstbehörde. Dies jedoch nur soweit, als im Folgenden in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird. § 5 Vlbg LDHG 1964 nimmt nun Disziplinarverfahren von dieser Zuständigkeit aus, und weist die "Durchführung des Disziplinarverfahrens erster Instanz" der bei der Bildungsdirektion einzurichtenden Disziplinarkommission zu. Von deren Zuständigkeit für Disziplinarverfahren werden auch keine Ausnahmen normiert, wie etwa für die Erlassung von Disziplinarverfügungen. Zwar hat nach dem Wortlaut des § 100 LDG 1984 die Dienstbehörde eine Disziplinarverfügung zu erlassen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der dafür zuständige Landesgesetzgeber diese Kompetenz nicht einer anderen Behörde zuweist. Dementsprechend bestimmt § 91 Abs. 1 LDG 1984, dass - sofern die Landesgesetzgebung die Einrichtung einer Disziplinarkommission vorsieht (wie dies in § 5 Vlbg LDHG 1964 erfolgte) - für das Verfahren vor der Disziplinarkommission die §§ 92 bis 101 LDG 1984 (also auch § 100 LDG 1984) Anwendung finden. Wird daher vom Landesgesetzgeber für die Erlassung von Disziplinarverfügungen von der Zuständigkeit einer von ihm für die Durchführung von Disziplinarverfahren eingerichteten Disziplinarkommission keine (weitere) Ausnahme geschaffen, kommt demnach auch diese Kompetenz im Disziplinarverfahren der Disziplinarkommission zu. Oder anders gewendet: Der kompetenzrechtlich zuständige Landesgesetzgeber hat es in der Hand, die Diensthoheit der Bildungsdirektion zu übertragen. Weist er aber zudem die Disziplinarsachen einer Disziplinarkommission zu, hat der Landesgesetzgeber etwaige Befugnisse der Bildungsdirektion im Disziplinarverfahren dann wiederum dieser ausdrücklich zuzuweisen. Dies erfolgte aber im für das Land Vorarlberg relevanten Vlbg LDHG 1964 nicht. Der Umstand, dass die Disziplinarkommission nach § 5 Abs. 6 Vlbg LDHG 1964 mit Bescheid zu entscheiden hat, vermag eine Zuständigkeit der Bildungsdirektion zur Erlassung einer Disziplinarverfügung nicht zu begründen. Bei der "zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde" iSd. § 72 Abs. 1 Z 1 LDG 1984, auf deren Kenntnis für den Beginn der Verjährungsfrist abzustellen ist, handelt es sich daher um die bei der Bildungsdirektion Vorarlberg eingerichtete Disziplinarkommission.Der Vorarlberger Landesgesetzgeber hat der Bildungsdirektion eine Mitwirkungsbefugnis im Disziplinarverfahren nicht eingeräumt. Zwar obliegt die Diensthoheit nach Paragraph eins, Vlbg LDHG 1964 der Bildungsdirektion für Vorarlberg als Dienstbehörde. Dies jedoch nur soweit, als im Folgenden in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird. Paragraph 5, Vlbg LDHG 1964 nimmt nun Disziplinarverfahren von dieser Zuständigkeit aus, und weist die "Durchführung des Disziplinarverfahrens erster Instanz" der bei der Bildungsdirektion einzurichtenden Disziplinarkommission zu. Von deren Zuständigkeit für Disziplinarverfahren werden auch keine Ausnahmen normiert, wie etwa für die Erlassung von Disziplinarverfügungen. Zwar hat nach dem Wortlaut des Paragraph 100, LDG 1984 die Dienstbehörde eine Disziplinarverfügung zu erlassen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der dafür zuständige Landesgesetzgeber diese Kompetenz nicht einer anderen Behörde zuweist. Dementsprechend bestimmt Paragraph 91, Absatz eins, LDG 1984, dass - sofern die Landesgesetzgebung die Einrichtung einer Disziplinarkommission vorsieht (wie dies in Paragraph 5, Vlbg LDHG 1964 erfolgte) - für das Verfahren vor der Disziplinarkommission die Paragraphen 92 bis 101 LDG 1984 (also auch Paragraph 100, LDG 1984) Anwendung finden. Wird daher vom Landesgesetzgeber für die Erlassung von Disziplinarverfügungen von der Zuständigkeit einer von ihm für die Durchführung von Disziplinarverfahren eingerichteten Disziplinarkommission keine (weitere) Ausnahme geschaffen, kommt demnach auch diese Kompetenz im Disziplinarverfahren der Disziplinarkommission zu. Oder anders gewendet: Der kompetenzrechtlich zuständige Landesgesetzgeber hat es in der Hand, die Diensthoheit der Bildungsdirektion zu übertragen. Weist er aber zudem die Disziplinarsachen einer Disziplinarkommission zu, hat der Landesgesetzgeber etwaige Befugnisse der Bildungsdirektion im Disziplinarverfahren dann wiederum dieser ausdrücklich zuzuweisen. Dies erfolgte aber im für das Land Vorarlberg relevanten Vlbg LDHG 1964 nicht. Der Umstand, dass die Disziplinarkommission nach Paragraph 5, Absatz 6, Vlbg LDHG 1964 mit Bescheid zu entscheiden hat, vermag eine Zuständigkeit der Bildungsdirektion zur Erlassung einer Disziplinarverfügung nicht zu begründen. Bei der "zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde" iSd. Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984, auf deren Kenntnis für den Beginn der Verjährungsfrist abzustellen ist, handelt es sich daher um die bei der Bildungsdirektion Vorarlberg eingerichtete Disziplinarkommission.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090119.L06Im RIS seit
15.05.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023