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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art113 Abs1Rechtssatz
Die Vollziehung auf dem Gebiet u.a. des Schulwesens ist von den als gemeinsame Behörden des Bundes und des Landes für jedes Land eingerichteten Bildungsdirektionen zu besorgen, die u.a. in den Angelegenheiten der Vollziehung gemäß Art. 14 Abs. 2 und Abs. 4 lit. a B-VG nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung der Landesregierung oder einzelnen Mitglieder derselben unterstellt sind. Durch Landesgesetz können sonstige Angelegenheiten der Landesvollziehung auf die Bildungsdirektion übertragen werden oder kann die Mitwirkung der Bildungsdirektion bei deren Vollziehung vorgesehen werden. Es können aber auch Aufgaben auf dem Gebiet der Vollziehung des Dienstrechts der Lehrer, insbesondere auch Aufgaben auf dem Gebiet des Disziplinarrechts durch Gesetz auf andere Organe übertragen werden (Art. 113 Abs. 1 bis 5 B-VG).Die Vollziehung auf dem Gebiet u.a. des Schulwesens ist von den als gemeinsame Behörden des Bundes und des Landes für jedes Land eingerichteten Bildungsdirektionen zu besorgen, die u.a. in den Angelegenheiten der Vollziehung gemäß Artikel 14, Absatz 2 und Absatz 4, Litera a, B-VG nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung der Landesregierung oder einzelnen Mitglieder derselben unterstellt sind. Durch Landesgesetz können sonstige Angelegenheiten der Landesvollziehung auf die Bildungsdirektion übertragen werden oder kann die Mitwirkung der Bildungsdirektion bei deren Vollziehung vorgesehen werden. Es können aber auch Aufgaben auf dem Gebiet der Vollziehung des Dienstrechts der Lehrer, insbesondere auch Aufgaben auf dem Gebiet des Disziplinarrechts durch Gesetz auf andere Organe übertragen werden (Artikel 113, Absatz eins bis 5 B-VG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090119.L02Im RIS seit
15.05.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023