RS Vwgh 2023/3/22 Ra 2022/09/0115

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Veröffentlicht am 22.03.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 §40 Abs1 lita idF 2021/I/255
EpidemieG 1950 §5 Abs1 idF 2021/I/100
VwGG §42 Abs1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 EpidemieG 1950 ist die Aufforderung zu einer Testung nach dem Vorliegen eines positiven Selbsttests keineswegs überschießend. Die Gesundheitsbehörden sind im Hinblick auf die mit der Ausstellung eines Genesungszertifikats verbundenen Folgen durchaus gehalten, selbst vorgenommene Gurgeltests zu überprüfen bzw. diese aber auch deshalb einer Überprüfung zuzuführen, um eine allenfalls bereits ausgesprochene Absonderung nicht länger als unbedingt erforderlich aufrecht zu erhalten. Die Aufforderung zur Probenentnahme (Testung) ist daher als geringerer Eingriff in die persönliche Freiheit gegenüber einer länger andauernden Quarantäne einzustufen. Die Aufforderung, sich der Testung in einer DriveIn-Station zu unterziehen ist von der in § 5 Abs. 1 EpidemieG 1950 normierten Verpflichtung, sich der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen, umfasst.Im Zusammenhang mit Paragraph 5, Absatz eins, EpidemieG 1950 ist die Aufforderung zu einer Testung nach dem Vorliegen eines positiven Selbsttests keineswegs überschießend. Die Gesundheitsbehörden sind im Hinblick auf die mit der Ausstellung eines Genesungszertifikats verbundenen Folgen durchaus gehalten, selbst vorgenommene Gurgeltests zu überprüfen bzw. diese aber auch deshalb einer Überprüfung zuzuführen, um eine allenfalls bereits ausgesprochene Absonderung nicht länger als unbedingt erforderlich aufrecht zu erhalten. Die Aufforderung zur Probenentnahme (Testung) ist daher als geringerer Eingriff in die persönliche Freiheit gegenüber einer länger andauernden Quarantäne einzustufen. Die Aufforderung, sich der Testung in einer DriveIn-Station zu unterziehen ist von der in Paragraph 5, Absatz eins, EpidemieG 1950 normierten Verpflichtung, sich der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen, umfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090115.L04

Im RIS seit

13.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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