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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EpidemieG 1950 §40 Abs1 lita idF 2021/I/255Rechtssatz
Im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 EpidemieG 1950 ist die Aufforderung zu einer Testung nach dem Vorliegen eines positiven Selbsttests keineswegs überschießend. Die Gesundheitsbehörden sind im Hinblick auf die mit der Ausstellung eines Genesungszertifikats verbundenen Folgen durchaus gehalten, selbst vorgenommene Gurgeltests zu überprüfen bzw. diese aber auch deshalb einer Überprüfung zuzuführen, um eine allenfalls bereits ausgesprochene Absonderung nicht länger als unbedingt erforderlich aufrecht zu erhalten. Die Aufforderung zur Probenentnahme (Testung) ist daher als geringerer Eingriff in die persönliche Freiheit gegenüber einer länger andauernden Quarantäne einzustufen. Die Aufforderung, sich der Testung in einer DriveIn-Station zu unterziehen ist von der in § 5 Abs. 1 EpidemieG 1950 normierten Verpflichtung, sich der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen, umfasst.Im Zusammenhang mit Paragraph 5, Absatz eins, EpidemieG 1950 ist die Aufforderung zu einer Testung nach dem Vorliegen eines positiven Selbsttests keineswegs überschießend. Die Gesundheitsbehörden sind im Hinblick auf die mit der Ausstellung eines Genesungszertifikats verbundenen Folgen durchaus gehalten, selbst vorgenommene Gurgeltests zu überprüfen bzw. diese aber auch deshalb einer Überprüfung zuzuführen, um eine allenfalls bereits ausgesprochene Absonderung nicht länger als unbedingt erforderlich aufrecht zu erhalten. Die Aufforderung zur Probenentnahme (Testung) ist daher als geringerer Eingriff in die persönliche Freiheit gegenüber einer länger andauernden Quarantäne einzustufen. Die Aufforderung, sich der Testung in einer DriveIn-Station zu unterziehen ist von der in Paragraph 5, Absatz eins, EpidemieG 1950 normierten Verpflichtung, sich der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen, umfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090115.L04Im RIS seit
13.04.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023