RS Vwgh 2023/3/22 Ra 2022/09/0115

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Veröffentlicht am 22.03.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 §40 Abs1 lita idF 2021/I/255
EpidemieG 1950 §5 Abs1 idF 2021/I/100
VwGG §42 Abs1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Verpflichtung, sich der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen, trägt auch die behördliche Aufforderung, sich dazu an einen bestimmten Ort (Teststation, Krankenhaus oder ähnliches) zu begeben. Abgesehen davon, dass schon der Schlusssatz von § 5 Abs. 1 EpidemieG 1950 auf die Inanspruchnahme von Untersuchungsanstalten zur "Feststellung von Krankheitskeimen" abstellt, ist es wohl systemimmanent und ohne weiteres einleuchtend, dass gerade in einer pandemischen Situation nicht sämtliche notwendigen ärztlichen Untersuchungen aber auch die Entnahme von Untersuchungsmaterial in allen Fällen unmittelbar beim Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen erfolgen kann, sondern sich dieser dafür zu einer zentralen Stelle begeben muss. Durch die Aufforderung, sich zu einer DriveIn Teststation zu begeben, tritt keine Überspannung der Verpflichtung, sich der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen, ein (vgl. VwGH 8.11.1996, 96/02/0362).Die Verpflichtung, sich der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen, trägt auch die behördliche Aufforderung, sich dazu an einen bestimmten Ort (Teststation, Krankenhaus oder ähnliches) zu begeben. Abgesehen davon, dass schon der Schlusssatz von Paragraph 5, Absatz eins, EpidemieG 1950 auf die Inanspruchnahme von Untersuchungsanstalten zur "Feststellung von Krankheitskeimen" abstellt, ist es wohl systemimmanent und ohne weiteres einleuchtend, dass gerade in einer pandemischen Situation nicht sämtliche notwendigen ärztlichen Untersuchungen aber auch die Entnahme von Untersuchungsmaterial in allen Fällen unmittelbar beim Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen erfolgen kann, sondern sich dieser dafür zu einer zentralen Stelle begeben muss. Durch die Aufforderung, sich zu einer DriveIn Teststation zu begeben, tritt keine Überspannung der Verpflichtung, sich der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen, ein vergleiche VwGH 8.11.1996, 96/02/0362).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090115.L03

Im RIS seit

13.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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