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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EpidemieG 1950 §40 Abs1 lita idF 2021/I/255Rechtssatz
Die Verpflichtung, sich der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen, trägt auch die behördliche Aufforderung, sich dazu an einen bestimmten Ort (Teststation, Krankenhaus oder ähnliches) zu begeben. Abgesehen davon, dass schon der Schlusssatz von § 5 Abs. 1 EpidemieG 1950 auf die Inanspruchnahme von Untersuchungsanstalten zur "Feststellung von Krankheitskeimen" abstellt, ist es wohl systemimmanent und ohne weiteres einleuchtend, dass gerade in einer pandemischen Situation nicht sämtliche notwendigen ärztlichen Untersuchungen aber auch die Entnahme von Untersuchungsmaterial in allen Fällen unmittelbar beim Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen erfolgen kann, sondern sich dieser dafür zu einer zentralen Stelle begeben muss. Durch die Aufforderung, sich zu einer DriveIn Teststation zu begeben, tritt keine Überspannung der Verpflichtung, sich der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen, ein (vgl. VwGH 8.11.1996, 96/02/0362).Die Verpflichtung, sich der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen, trägt auch die behördliche Aufforderung, sich dazu an einen bestimmten Ort (Teststation, Krankenhaus oder ähnliches) zu begeben. Abgesehen davon, dass schon der Schlusssatz von Paragraph 5, Absatz eins, EpidemieG 1950 auf die Inanspruchnahme von Untersuchungsanstalten zur "Feststellung von Krankheitskeimen" abstellt, ist es wohl systemimmanent und ohne weiteres einleuchtend, dass gerade in einer pandemischen Situation nicht sämtliche notwendigen ärztlichen Untersuchungen aber auch die Entnahme von Untersuchungsmaterial in allen Fällen unmittelbar beim Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen erfolgen kann, sondern sich dieser dafür zu einer zentralen Stelle begeben muss. Durch die Aufforderung, sich zu einer DriveIn Teststation zu begeben, tritt keine Überspannung der Verpflichtung, sich der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen, ein vergleiche VwGH 8.11.1996, 96/02/0362).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090115.L03Im RIS seit
13.04.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023