RS Vwgh 2023/3/22 Ra 2022/09/0115

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Veröffentlicht am 22.03.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 §40 Abs1 lita idF 2021/I/255
EpidemieG 1950 §5 Abs1 idF 2021/I/100
VwGG §42 Abs1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Aus § 5 Abs. 1 EpidemieG 1950 ergeben sich drei voneinander zu unterscheidende Verpflichtungen. Einerseits sind der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, zweitens haben sich Angehörige der genannten Personengruppe notwendigen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen und drittens trifft sie die Verpflichtung, sich der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen. Nicht näher ausgeführt ist, was notwendige Untersuchungen sind und wieweit die Verpflichtung einer Person geht, sich Untersuchungsmaterial entnehmen zu lassen. Anders als bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung, die sich nur auf erforderliche Auskünfte bezieht, und bei jener zu ärztlichen Untersuchungen, die ausschließlich notwendige Untersuchungen umfasst, findet sich eine solche Einschränkung bei der Entnahme von Untersuchungsmaterial im Gesetz nicht. Dennoch wird auch die Verpflichtung zur Entnahme von Untersuchungsmaterial in § 5 Abs. 1 EpidemieG 1950 nicht schrankenlos zu verstehen sein. Die Duldung eines Nasen- oder Rachenabstrichs oder die Abgabe einer Speichelprobe stellen im Hinblick auf den zu untersuchenden Verdacht einer Infektion mit SARS-CoV-2 jedoch keine unzulässige Ausdehnung der sich aus § 5 Abs. 1 EpidemieG 1950 ergebenden Verpflichtung, sich der Entnahme von Untersuchungsmaterial unterziehen zu müssen, dar.Aus Paragraph 5, Absatz eins, EpidemieG 1950 ergeben sich drei voneinander zu unterscheidende Verpflichtungen. Einerseits sind der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, zweitens haben sich Angehörige der genannten Personengruppe notwendigen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen und drittens trifft sie die Verpflichtung, sich der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen. Nicht näher ausgeführt ist, was notwendige Untersuchungen sind und wieweit die Verpflichtung einer Person geht, sich Untersuchungsmaterial entnehmen zu lassen. Anders als bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung, die sich nur auf erforderliche Auskünfte bezieht, und bei jener zu ärztlichen Untersuchungen, die ausschließlich notwendige Untersuchungen umfasst, findet sich eine solche Einschränkung bei der Entnahme von Untersuchungsmaterial im Gesetz nicht. Dennoch wird auch die Verpflichtung zur Entnahme von Untersuchungsmaterial in Paragraph 5, Absatz eins, EpidemieG 1950 nicht schrankenlos zu verstehen sein. Die Duldung eines Nasen- oder Rachenabstrichs oder die Abgabe einer Speichelprobe stellen im Hinblick auf den zu untersuchenden Verdacht einer Infektion mit SARS-CoV-2 jedoch keine unzulässige Ausdehnung der sich aus Paragraph 5, Absatz eins, EpidemieG 1950 ergebenden Verpflichtung, sich der Entnahme von Untersuchungsmaterial unterziehen zu müssen, dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090115.L01

Im RIS seit

13.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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