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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgBeachte
Rechtssatz
Eine zu bewilligende Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass u.a. bestehende Rechte, zu denen das Grundeigentum zählt, nicht verletzt werden (§ 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959). Bestehende Rechte können durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden (§ 12 Abs. 3 WRG 1959); das Wasserrechtsgesetz sieht dazu aber auch die Möglichkeit vor, dass Beteiligte "Übereinkommen" schließen. Ein im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens geschlossenes Übereinkommen hat die Bedeutung einer rechtserzeugenden Tatsache in dem Sinne, dass es unmittelbar ein Recht schafft und dass die Behörde an das Übereinkommen gebunden ist. Eine in einem derartigen Übereinkommen enthaltene Zustimmungserklärung kann nicht einseitig widerrufen werden (vgl. VwGH 25.4.1996, 95/07/0114, mwN).Eine zu bewilligende Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass u.a. bestehende Rechte, zu denen das Grundeigentum zählt, nicht verletzt werden (Paragraph 12, Absatz eins und 2 WRG 1959). Bestehende Rechte können durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden (Paragraph 12, Absatz 3, WRG 1959); das Wasserrechtsgesetz sieht dazu aber auch die Möglichkeit vor, dass Beteiligte "Übereinkommen" schließen. Ein im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens geschlossenes Übereinkommen hat die Bedeutung einer rechtserzeugenden Tatsache in dem Sinne, dass es unmittelbar ein Recht schafft und dass die Behörde an das Übereinkommen gebunden ist. Eine in einem derartigen Übereinkommen enthaltene Zustimmungserklärung kann nicht einseitig widerrufen werden vergleiche VwGH 25.4.1996, 95/07/0114, mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130071.L03Im RIS seit
20.04.2023Zuletzt aktualisiert am
08.05.2023