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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121 Abs1Beachte
Rechtssatz
Dass eine Zustimmung gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 nur nachträglich und nicht im Vorhinein erfolgen kann, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.Dass eine Zustimmung gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 nur nachträglich und nicht im Vorhinein erfolgen kann, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130071.L06Im RIS seit
20.04.2023Zuletzt aktualisiert am
08.05.2023