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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BerufsO Apotheker 2008 §18 Abs3 Z5Rechtssatz
Da es sich beim Großhandel mit Arzneimitteln und Giften nach § 94 Z 32 GewO 1994 um ein reglementiertes Gewerbe handelt, die Werbung der Förderung des Absatzes von Waren bzw. Dienstleistungen dient und der Werbende in dem Mitgliedstaat ansässig war, der ihm auch das Verbot auferlegt hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 RL 2000/31), kann auf die Entscheidung des EuGH vom 4. Mai 2017, C-339/15, Vanderborght verwiesen werden, wonach Art 8. Abs. 1 der RL 2000/31 es ermöglicht, die Besonderheiten der Gesundheitsberufe bei der Ausarbeitung der betreffenden berufsrechtlichen Regeln durch eine - gegebenenfalls starke - Eingrenzung der Formen und Ausgestaltungen der in dieser Bestimmung genannten kommerziellen Online-Kommunikationen zu berücksichtigen, um u. a. sicherzustellen, dass das Vertrauen der Patienten in diese Berufe nicht beeinträchtigt wird. Diese berufsrechtlichen Regeln können jedoch nicht zulässigerweise allgemein und ausnahmslos jede Form von Online-Werbung zur Förderung der Tätigkeit einer Person, die einen reglementierten Beruf ausübt, verbieten. § 18 Abs. 3 Z 5 BerufsO Apotheker 2008 sieht jedoch kein generelles Verbot von Online-Werbung vor, sondern lediglich ein (nicht auf Online-Werbung beschränktes) Preiswerbungsverbot für Arzneimittel. Art. 1 Abs. 3 der RL 2000/31 hält fest, dass diese RL das auf die Dienste der Informationsgesellschaft anwendbare Gemeinschaftsrecht ergänzt und dabei das Schutzniveau insbesondere für die öffentliche Gesundheit und den Verbraucherschutz, wie es sich aus Gemeinschaftsrechtsakten und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu deren Umsetzung ergibt, unberührt lässt, soweit die Freiheit, Dienste der Informationsgesellschaft anzubieten, dadurch nicht eingeschränkt wird. In ihrem 11. Erwägungsgrund wird zudem ausgeführt, dass zum Rechtsstand auf Gemeinschaftsebene, der uneingeschränkt für die Dienste der Informationsgesellschaft gilt, insbesondere auch die Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Werbung für Humanarzneimittel (diese RL wurde gem. Art. 128 der RL 2001/83 durch diese aufgehoben und ist in dieser aufgegangen) gehört. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH, wonach das Verbot von Preiswerbung aus Gründen des Gesundheitsschutzes nach der RL 2001/83 zulässig ist und das Schutzniveau der öffentlichen Gesundheit durch die RL 2000/31 nicht berührt wird, ist nicht ersichtlich, dass § 18 Abs. 3 Z 5 der BerufsO Apotheker 2008 der RL 2000/31 widerspricht.Da es sich beim Großhandel mit Arzneimitteln und Giften nach Paragraph 94, Ziffer 32, GewO 1994 um ein reglementiertes Gewerbe handelt, die Werbung der Förderung des Absatzes von Waren bzw. Dienstleistungen dient und der Werbende in dem Mitgliedstaat ansässig war, der ihm auch das Verbot auferlegt hat vergleiche Artikel 3, Absatz eins, RL 2000/31), kann auf die Entscheidung des EuGH vom 4. Mai 2017, C-339/15, Vanderborght verwiesen werden, wonach Artikel 8, Absatz eins, der RL 2000/31 es ermöglicht, die Besonderheiten der Gesundheitsberufe bei der Ausarbeitung der betreffenden berufsrechtlichen Regeln durch eine - gegebenenfalls starke - Eingrenzung der Formen und Ausgestaltungen der in dieser Bestimmung genannten kommerziellen Online-Kommunikationen zu berücksichtigen, um u. a. sicherzustellen, dass das Vertrauen der Patienten in diese Berufe nicht beeinträchtigt wird. Diese berufsrechtlichen Regeln können jedoch nicht zulässigerweise allgemein und ausnahmslos jede Form von Online-Werbung zur Förderung der Tätigkeit einer Person, die einen reglementierten Beruf ausübt, verbieten. Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 5, BerufsO Apotheker 2008 sieht jedoch kein generelles Verbot von Online-Werbung vor, sondern lediglich ein (nicht auf Online-Werbung beschränktes) Preiswerbungsverbot für Arzneimittel. Artikel eins, Absatz 3, der RL 2000/31 hält fest, dass diese RL das auf die Dienste der Informationsgesellschaft anwendbare Gemeinschaftsrecht ergänzt und dabei das Schutzniveau insbesondere für die öffentliche Gesundheit und den Verbraucherschutz, wie es sich aus Gemeinschaftsrechtsakten und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu deren Umsetzung ergibt, unberührt lässt, soweit die Freiheit, Dienste der Informationsgesellschaft anzubieten, dadurch nicht eingeschränkt wird. In ihrem 11. Erwägungsgrund wird zudem ausgeführt, dass zum Rechtsstand auf Gemeinschaftsebene, der uneingeschränkt für die Dienste der Informationsgesellschaft gilt, insbesondere auch die Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Werbung für Humanarzneimittel (diese RL wurde gem. Artikel 128, der RL 2001/83 durch diese aufgehoben und ist in dieser aufgegangen) gehört. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH, wonach das Verbot von Preiswerbung aus Gründen des Gesundheitsschutzes nach der RL 2001/83 zulässig ist und das Schutzniveau der öffentlichen Gesundheit durch die RL 2000/31 nicht berührt wird, ist nicht ersichtlich, dass Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 5, der BerufsO Apotheker 2008 der RL 2000/31 widerspricht.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0339 Vanderborght VORABSchlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021090270.L15Im RIS seit
15.05.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023