RS Vwgh 2023/3/22 Ra 2021/09/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
E3L E13301500
E3L E13309900
E3L E15203000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

BerufsO Apotheker 2008 §18 Abs3 Z5
EURallg
GewO 1994 §94 Z32
VwGG §42 Abs1
VwRallg
31992L0028 Humanarzneimittelwerbung-RL
32000L0031 eCommerce-RL Art1 Abs3
32000L0031 eCommerce-RL Art3 Abs1
32000L0031 eCommerce-RL Art8 Abs1
32001L0083 Humanarzneimittel-RL
32001L0083 Humanarzneimittel-RL Art128
32004L0027 Humanarzneimittel-RL Art86 Abs1
32004L0027 Humanarzneimittel-RL Art87 Abs3
32004L0027 Humanarzneimittel-RL Art88
62015CJ0339 Vanderborght VORAB
  1. GewO 1994 § 94 heute
  2. GewO 1994 § 94 gültig ab 17.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 94 gültig von 29.03.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 94 gültig von 28.12.2013 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 212/2013
  5. GewO 1994 § 94 gültig von 14.09.2012 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 94 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  7. GewO 1994 § 94 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  8. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  9. GewO 1994 § 94 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  10. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  11. GewO 1994 § 94 gültig von 15.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  12. GewO 1994 § 94 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  13. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  15. GewO 1994 § 94 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Da es sich beim Großhandel mit Arzneimitteln und Giften nach § 94 Z 32 GewO 1994 um ein reglementiertes Gewerbe handelt, die Werbung der Förderung des Absatzes von Waren bzw. Dienstleistungen dient und der Werbende in dem Mitgliedstaat ansässig war, der ihm auch das Verbot auferlegt hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 RL 2000/31), kann auf die Entscheidung des EuGH vom 4. Mai 2017, C-339/15, Vanderborght verwiesen werden, wonach Art 8. Abs. 1 der RL 2000/31 es ermöglicht, die Besonderheiten der Gesundheitsberufe bei der Ausarbeitung der betreffenden berufsrechtlichen Regeln durch eine - gegebenenfalls starke - Eingrenzung der Formen und Ausgestaltungen der in dieser Bestimmung genannten kommerziellen Online-Kommunikationen zu berücksichtigen, um u. a. sicherzustellen, dass das Vertrauen der Patienten in diese Berufe nicht beeinträchtigt wird. Diese berufsrechtlichen Regeln können jedoch nicht zulässigerweise allgemein und ausnahmslos jede Form von Online-Werbung zur Förderung der Tätigkeit einer Person, die einen reglementierten Beruf ausübt, verbieten. § 18 Abs. 3 Z 5 BerufsO Apotheker 2008 sieht jedoch kein generelles Verbot von Online-Werbung vor, sondern lediglich ein (nicht auf Online-Werbung beschränktes) Preiswerbungsverbot für Arzneimittel. Art. 1 Abs. 3 der RL 2000/31 hält fest, dass diese RL das auf die Dienste der Informationsgesellschaft anwendbare Gemeinschaftsrecht ergänzt und dabei das Schutzniveau insbesondere für die öffentliche Gesundheit und den Verbraucherschutz, wie es sich aus Gemeinschaftsrechtsakten und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu deren Umsetzung ergibt, unberührt lässt, soweit die Freiheit, Dienste der Informationsgesellschaft anzubieten, dadurch nicht eingeschränkt wird. In ihrem 11. Erwägungsgrund wird zudem ausgeführt, dass zum Rechtsstand auf Gemeinschaftsebene, der uneingeschränkt für die Dienste der Informationsgesellschaft gilt, insbesondere auch die Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Werbung für Humanarzneimittel (diese RL wurde gem. Art. 128 der RL 2001/83 durch diese aufgehoben und ist in dieser aufgegangen) gehört. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH, wonach das Verbot von Preiswerbung aus Gründen des Gesundheitsschutzes nach der RL 2001/83 zulässig ist und das Schutzniveau der öffentlichen Gesundheit durch die RL 2000/31 nicht berührt wird, ist nicht ersichtlich, dass § 18 Abs. 3 Z 5 der BerufsO Apotheker 2008 der RL 2000/31 widerspricht.Da es sich beim Großhandel mit Arzneimitteln und Giften nach Paragraph 94, Ziffer 32, GewO 1994 um ein reglementiertes Gewerbe handelt, die Werbung der Förderung des Absatzes von Waren bzw. Dienstleistungen dient und der Werbende in dem Mitgliedstaat ansässig war, der ihm auch das Verbot auferlegt hat vergleiche Artikel 3, Absatz eins, RL 2000/31), kann auf die Entscheidung des EuGH vom 4. Mai 2017, C-339/15, Vanderborght verwiesen werden, wonach Artikel 8, Absatz eins, der RL 2000/31 es ermöglicht, die Besonderheiten der Gesundheitsberufe bei der Ausarbeitung der betreffenden berufsrechtlichen Regeln durch eine - gegebenenfalls starke - Eingrenzung der Formen und Ausgestaltungen der in dieser Bestimmung genannten kommerziellen Online-Kommunikationen zu berücksichtigen, um u. a. sicherzustellen, dass das Vertrauen der Patienten in diese Berufe nicht beeinträchtigt wird. Diese berufsrechtlichen Regeln können jedoch nicht zulässigerweise allgemein und ausnahmslos jede Form von Online-Werbung zur Förderung der Tätigkeit einer Person, die einen reglementierten Beruf ausübt, verbieten. Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 5, BerufsO Apotheker 2008 sieht jedoch kein generelles Verbot von Online-Werbung vor, sondern lediglich ein (nicht auf Online-Werbung beschränktes) Preiswerbungsverbot für Arzneimittel. Artikel eins, Absatz 3, der RL 2000/31 hält fest, dass diese RL das auf die Dienste der Informationsgesellschaft anwendbare Gemeinschaftsrecht ergänzt und dabei das Schutzniveau insbesondere für die öffentliche Gesundheit und den Verbraucherschutz, wie es sich aus Gemeinschaftsrechtsakten und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu deren Umsetzung ergibt, unberührt lässt, soweit die Freiheit, Dienste der Informationsgesellschaft anzubieten, dadurch nicht eingeschränkt wird. In ihrem 11. Erwägungsgrund wird zudem ausgeführt, dass zum Rechtsstand auf Gemeinschaftsebene, der uneingeschränkt für die Dienste der Informationsgesellschaft gilt, insbesondere auch die Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Werbung für Humanarzneimittel (diese RL wurde gem. Artikel 128, der RL 2001/83 durch diese aufgehoben und ist in dieser aufgegangen) gehört. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH, wonach das Verbot von Preiswerbung aus Gründen des Gesundheitsschutzes nach der RL 2001/83 zulässig ist und das Schutzniveau der öffentlichen Gesundheit durch die RL 2000/31 nicht berührt wird, ist nicht ersichtlich, dass Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 5, der BerufsO Apotheker 2008 der RL 2000/31 widerspricht.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0339 Vanderborght VORAB

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021090270.L15

Im RIS seit

15.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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