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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Die Vorwürfe, zum einen entgegen § 18 Abs. 3 Z 6 der BerufsO Apotheker 2008 in einem Radiospot die dort angebotenen Kosmetik- und Drogerieprodukte sowie Nahrungsergänzungsmittel mit zum Teil erheblichen Preisnachlässen beworben zu haben und zum anderen entgegen § 18 Abs. 3 Z 6 der BerufsO Apotheker 2008 durch die Gestaltung des Onlineshops die dort angebotenen Kosmetik- und Drogerieprodukte sowie Nahrungsergänzungsmittel mit zum Teil erheblichen Preisnachlässen beworben zu haben, sind zwei voneinander trennbare Tatanlastungen, die jeweils separat zu prüfen und allenfalls zu bestrafen sind.Die Vorwürfe, zum einen entgegen Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 6, der BerufsO Apotheker 2008 in einem Radiospot die dort angebotenen Kosmetik- und Drogerieprodukte sowie Nahrungsergänzungsmittel mit zum Teil erheblichen Preisnachlässen beworben zu haben und zum anderen entgegen Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 6, der BerufsO Apotheker 2008 durch die Gestaltung des Onlineshops die dort angebotenen Kosmetik- und Drogerieprodukte sowie Nahrungsergänzungsmittel mit zum Teil erheblichen Preisnachlässen beworben zu haben, sind zwei voneinander trennbare Tatanlastungen, die jeweils separat zu prüfen und allenfalls zu bestrafen sind.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021090270.L08Im RIS seit
15.05.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023