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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ApKG 2001 §39 Abs1 Z2Rechtssatz
Wurde dem Apotheker die Bewerbung von "Kosmetik- und Drogerieprodukten sowie Nahrungsergänzungsmittel[n] " vorgeworfen, kommt die RL Gemeinschaftskodex bereits deshalb nicht zur Anwendung, weil mit dieser RL lediglich eine vollständige Harmonisierung des Bereichs der Arzneimittelwerbung erfolgt ist (vgl. EuGH 8.11.2007, C-374/05, Gintec International Import-Export GmbH). Im maßgeblichen Zulässigkeitsvorbringen der Revision wird nicht einmal behauptet, dass diese Produkte auch die Kriterien für die Annahme eines Arzneimittels erfüllen würden.Wurde dem Apotheker die Bewerbung von "Kosmetik- und Drogerieprodukten sowie Nahrungsergänzungsmittel[n] " vorgeworfen, kommt die RL Gemeinschaftskodex bereits deshalb nicht zur Anwendung, weil mit dieser RL lediglich eine vollständige Harmonisierung des Bereichs der Arzneimittelwerbung erfolgt ist vergleiche EuGH 8.11.2007, C-374/05, Gintec International Import-Export GmbH). Im maßgeblichen Zulässigkeitsvorbringen der Revision wird nicht einmal behauptet, dass diese Produkte auch die Kriterien für die Annahme eines Arzneimittels erfüllen würden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62005CJ0374 Gintec VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021090270.L06Im RIS seit
15.05.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023