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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, RL 2000/31 regelt - wie sich aus ihren Art. 1 und 2 ergibt - den freien Verkehr von "Diensten der Informationsgesellschaft", die in ihrem Art. 2 lit. a unter Verweis auf Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34 als "jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung" definiert sind (vgl. EuGH 15.7.2021, C-190/20, DocMorris NV; EuGH 4.5.2017, C-339/15, Vanderborght). Aus dem 18. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt sich zudem, dass Radiosendungen keine Dienste der Informationsgesellschaft sind, weil sie nicht auf individuellen Abruf erbracht werden. Diese Richtlinie ist somit auf Radiowerbung nicht anzuwenden.Die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, RL 2000/31 regelt - wie sich aus ihren Artikel eins und 2 ergibt - den freien Verkehr von "Diensten der Informationsgesellschaft", die in ihrem Artikel 2, Litera a, unter Verweis auf Artikel eins, Absatz eins, Nr. 2 der Richtlinie 98/34 als "jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung" definiert sind vergleiche EuGH 15.7.2021, C-190/20, DocMorris NV; EuGH 4.5.2017, C-339/15, Vanderborght). Aus dem 18. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt sich zudem, dass Radiosendungen keine Dienste der Informationsgesellschaft sind, weil sie nicht auf individuellen Abruf erbracht werden. Diese Richtlinie ist somit auf Radiowerbung nicht anzuwenden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0339 Vanderborght VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021090270.L04Im RIS seit
15.05.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023