TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/17 92/15/0126

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Veröffentlicht am 17.12.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §24 Abs1 litd;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §6 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde der

X Gesellschaft m.b.H. in F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 1. Juli 1991, Zl. B 241-4/87, betreffend Investitionsprämie für das 4. Kalendervierteljahr 1982, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, Zl. 92/15/0085, verwiesen. Während dieses Erkenntnis die sich aus dem Rechtsstreit, wem die von der Beschwerdeführerin geleasten Maschinen und Anlagen zuzurechnen sind, ergebenden Konsequenzen für die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer der Jahre 1982 bis 1984 betrifft, stellt sich im nunmehrigen Beschwerdefall die gleiche Frage hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin für dieselben Wirtschaftsgüter beantragten Investitionsprämie für den Streitzeitraum. Da diese Frage durch das besagte hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1993 bereits in dem Sinn klargestellt ist, daß die Beschwerdeführerin nicht, wie sie behauptet, von vornherein wirtschaftliches Eigentum an den von ihr geleasten Vermögensgegenständen erlangt hat, genügt der Hinweis auf diese Entscheidung auch zur Begründung des vorliegenden Erkenntnisses (§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG). Eine ergänzende Begründung erscheint nur insoweit erforderlich, als die Beschwerdeführerin vorbringt, wegen der mit Berufung bekämpften bescheidmäßigen Erklärung des Finanzamtes, der Antrag vom 28. Jänner 1983 gelte wegen nicht erfolgter Mängelbehebung als zurückgenommen, fehle es in der beschwerdegegenständlichen Sache an einer Entscheidung der ersten Instanz.

Dieses Beschwerdevorbringen ist deswegen unbegründet, weil beide Verwaltungsinstanzen nicht über den nach Ansicht der Beschwerdeführerin übrigens rechtsunwirksam gestellten Antrag vom 28. Jänner 1983, sondern über den (nach der Aktenlage umfassenden) Antrag vom 2. März 1983 abgesprochen haben, weswegen keine Rede davon sein kann, daß die belangte Behörde in der beschwerdegegenständlichen Sache funktionell erstinstanzlich und also sachlich unzuständig eingeschritten ist.

Infolgedessen mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die vorliegende Entscheidung konnte im Hinblick auf das Gesagte in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des gestellten Antrages - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150126.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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