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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AMG 1983 §1Rechtssatz
Die Art. 86 bis 100 der RL 2001/83/EG regeln die Werbung für bestimmte Arzneimittel (Inhalt der Werbebotschaft, Ausgestaltung der Werbung), nicht aber die Werbung für Dienstleistungen des Online-Verkaufs von Arzneimitteln (vgl. EuGH 1. 10. 2020, C-649/18, A gegen Daniel B). Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 22. 12. 2022, C-530/20, "EUROAPTIEKA" SIA), kann nun als Werbung für Arzneimittel iSd. Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie auch eine solche qualifiziert werden, die für unbestimmte Arzneimittel erfolgt.Die Artikel 86 bis 100 der RL 2001/83/EG regeln die Werbung für bestimmte Arzneimittel (Inhalt der Werbebotschaft, Ausgestaltung der Werbung), nicht aber die Werbung für Dienstleistungen des Online-Verkaufs von Arzneimitteln vergleiche EuGH 1. 10. 2020, C-649/18, A gegen Daniel B). Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH vergleiche EuGH 22. 12. 2022, C-530/20, "EUROAPTIEKA" SIA), kann nun als Werbung für Arzneimittel iSd. Artikel 86, Absatz eins, der Richtlinie auch eine solche qualifiziert werden, die für unbestimmte Arzneimittel erfolgt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62018CJ0649 A VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021090270.L03Im RIS seit
15.05.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023