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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Eingriff durch eine disziplinarrechtliche Bestrafung, die sich gegen die Meinungsäußerungsfreiheit richtet, ist am Maßstab des Art. 10 MRK zu messen (vgl. VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0202). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in eine der grundrechtlichen Gewährleistungen der MRK wie jene des Art. 10 Abs. 2 MRK erfordert eine Abwägung zwischen den diesen Eingriff rechtfertigenden öffentlichen Interessen und den Interessen des Betroffenen.Der Eingriff durch eine disziplinarrechtliche Bestrafung, die sich gegen die Meinungsäußerungsfreiheit richtet, ist am Maßstab des Artikel 10, MRK zu messen vergleiche VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0202). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in eine der grundrechtlichen Gewährleistungen der MRK wie jene des Artikel 10, Absatz 2, MRK erfordert eine Abwägung zwischen den diesen Eingriff rechtfertigenden öffentlichen Interessen und den Interessen des Betroffenen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021090269.L04Im RIS seit
07.04.2023Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023