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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Rechtsprechung des EGMR differenziert zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. Die Unterscheidung ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine fließende, die im jeweiligen Einzelfall zu treffen ist. Es wird vom EGMR ausdrücklich eingeräumt, dass in vielen Fällen schwer zu entscheiden ist, ob eine bestimmte Äußerung ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung darstellt. Selbst ein Werturteil ist nur dann zulässig, wenn es auf einer ausreichenden faktischen Grundlage beruht (vgl. EGMR 13.11.2003, Scharsach und News Verlagsgesellschaft mbH/Österreich, 39394/98 = ÖJZ 2004,512).Die Rechtsprechung des EGMR differenziert zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. Die Unterscheidung ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine fließende, die im jeweiligen Einzelfall zu treffen ist. Es wird vom EGMR ausdrücklich eingeräumt, dass in vielen Fällen schwer zu entscheiden ist, ob eine bestimmte Äußerung ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung darstellt. Selbst ein Werturteil ist nur dann zulässig, wenn es auf einer ausreichenden faktischen Grundlage beruht vergleiche EGMR 13.11.2003, Scharsach und News Verlagsgesellschaft mbH/Österreich, 39394/98 = ÖJZ 2004,512).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021090269.L03Im RIS seit
07.04.2023Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023