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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/09/0140 B 28. Oktober 2021 RS 5Stammrechtssatz
§ 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 und die darauf basierende Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 normiert Werbebeschränkungen für den ärztlichen Berufsstand. Das Verbot unsachlicher, unwahrer oder das Standesansehen der Ärzteschaft beeinträchtigender Informationen liegt sowohl im Interesse der Ärzteschaft als auch im Interesse der Allgemeinheit, sich bei der Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen von sachlichen Erwägungen leiten zu lassen (vgl. VfGH 12.6.2012, B 811/11, unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0108834; zur Deckung von Werbebeschränkungen bei bestimmten Berufsgruppen im Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 MRK vgl. RIS-Justiz RS0119851; zur besonderen Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als Disziplinarvergehen vgl. VfGH 24.2.2021, E 607/2020).Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 und die darauf basierende Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 normiert Werbebeschränkungen für den ärztlichen Berufsstand. Das Verbot unsachlicher, unwahrer oder das Standesansehen der Ärzteschaft beeinträchtigender Informationen liegt sowohl im Interesse der Ärzteschaft als auch im Interesse der Allgemeinheit, sich bei der Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen von sachlichen Erwägungen leiten zu lassen vergleiche VfGH 12.6.2012, B 811/11, unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0108834; zur Deckung von Werbebeschränkungen bei bestimmten Berufsgruppen im Gesetzesvorbehalt des Artikel 10, Absatz 2, MRK vergleiche RIS-Justiz RS0119851; zur besonderen Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als Disziplinarvergehen vergleiche VfGH 24.2.2021, E 607/2020).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021090269.L02Im RIS seit
07.04.2023Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023