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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
Das VwG darf einen seiner Ansicht nach rechtswidrigen Bescheid, der über einen Antrag einer Partei erlassen wurde, nicht ersatzlos beheben. Es hat vielmehr auch aufgrund einer solchen Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 oder 3 VwGVG 2014 in der Sache selbst zu entscheiden, also über den Antrag entweder durch Zurückweisung oder aber inhaltlich abzusprechen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 vorliegen. Andernfalls wäre nämlich der Antrag zwar noch nicht erledigt, eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde jedoch ausgeschlossen (vgl. VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003; 19.6.2018, Ro 2015/06/0009; 27.5.2020, Ro 2019/09/0009).Das VwG darf einen seiner Ansicht nach rechtswidrigen Bescheid, der über einen Antrag einer Partei erlassen wurde, nicht ersatzlos beheben. Es hat vielmehr auch aufgrund einer solchen Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, oder 3 VwGVG 2014 in der Sache selbst zu entscheiden, also über den Antrag entweder durch Zurückweisung oder aber inhaltlich abzusprechen, sofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 vorliegen. Andernfalls wäre nämlich der Antrag zwar noch nicht erledigt, eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde jedoch ausgeschlossen vergleiche VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003; 19.6.2018, Ro 2015/06/0009; 27.5.2020, Ro 2019/09/0009).
Schlagworte
Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023120018.L06Im RIS seit
25.04.2023Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023