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AuslBG §18 Abs12 idF 2017/I/066Rechtssatz
Bei einer Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen im Inland durch einen inländischen Arbeitgeber, ohne dass die Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedsstaat überlassen bzw. von einem solchen entsandt worden wären, liegt kein Sachverhalt vor, dem eine zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erbrachte Dienstleistung zugrunde liegt (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/09/0039; 24.1.2022, Ra 2020/09/0077). Bereits daraus ergibt sich, dass unter dem "Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes" iSd. § 18 Abs. 12 AuslBG der Sitz des Arbeitgebers, der die länderübergreifende Maßnahme ergreift, zu verstehen ist (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes vom 8. Mai 2014 in der Rechtssache Essent Energie Productie BV, C-91/13).Bei einer Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen im Inland durch einen inländischen Arbeitgeber, ohne dass die Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedsstaat überlassen bzw. von einem solchen entsandt worden wären, liegt kein Sachverhalt vor, dem eine zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erbrachte Dienstleistung zugrunde liegt vergleiche VwGH 13.11.2020, Ra 2020/09/0039; 24.1.2022, Ra 2020/09/0077). Bereits daraus ergibt sich, dass unter dem "Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes" iSd. Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG der Sitz des Arbeitgebers, der die länderübergreifende Maßnahme ergreift, zu verstehen ist vergleiche Schlussanträge des Generalanwaltes vom 8. Mai 2014 in der Rechtssache Essent Energie Productie BV, C-91/13).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090010.L03Im RIS seit
13.04.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023