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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §18 Abs12 idF 2017/I/066Rechtssatz
Voraussetzung für die Anwendung des § 18 Abs. 12 AuslBG ist das Vorliegen eines Betriebssitzes in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, wobei das Bestehen eines weiteren Betriebssitzes in Österreich keinen Ausschlussgrund darstellt (vgl. VwGH 28.2.2022, Ro 2021/09/0001).Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG ist das Vorliegen eines Betriebssitzes in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, wobei das Bestehen eines weiteren Betriebssitzes in Österreich keinen Ausschlussgrund darstellt vergleiche VwGH 28.2.2022, Ro 2021/09/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090010.L01Im RIS seit
13.04.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023