Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AuslBG §18 Abs12 idF 2017/I/066Rechtssatz
Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 11. September 2014, Essent Energie Productie BV, C-91/13, festgehalten, dass die Dienstleistungsfreiheit auch verlangt, dass Drittstaatsangehörige von einem Mitgliedstaat in einen anderen überlassen werden dürfen, ohne dass hierfür eine Beschäftigungsbewilligung eingeholt werden muss. Gleichwohl wird den Mitgliedstaaten eingeräumt, sich zu vergewissern, dass die Arbeitnehmer im Sitzstaat legal aufhältig, arbeitsberechtigt und sozial abgesichert sind (vgl. VwGH 24.1.2022, Ra 2020/09/0077). Mit der Novelle BGBl. I Nr. 66/2017 wurde dieser Entscheidung Rechnung getragen und die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung u.a. in § 18 Abs. 12 AuslBG eingefügt, sodass diese Bestimmung nunmehr neben der Entsendung auch die Überlassung von Dienstnehmern von Unternehmen, denen nach Art. 56 AEUV das Recht auf Dienstleistungsfreiheit zusteht, regelt (siehe hierzu ErläutRV 1516 BlgNR 25. GP 6; vgl. VwGH 7.12.2022, Ra 2022/09/0099).Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 11. September 2014, Essent Energie Productie BV, C-91/13, festgehalten, dass die Dienstleistungsfreiheit auch verlangt, dass Drittstaatsangehörige von einem Mitgliedstaat in einen anderen überlassen werden dürfen, ohne dass hierfür eine Beschäftigungsbewilligung eingeholt werden muss. Gleichwohl wird den Mitgliedstaaten eingeräumt, sich zu vergewissern, dass die Arbeitnehmer im Sitzstaat legal aufhältig, arbeitsberechtigt und sozial abgesichert sind vergleiche VwGH 24.1.2022, Ra 2020/09/0077). Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017, wurde dieser Entscheidung Rechnung getragen und die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung u.a. in Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG eingefügt, sodass diese Bestimmung nunmehr neben der Entsendung auch die Überlassung von Dienstnehmern von Unternehmen, denen nach Artikel 56, AEUV das Recht auf Dienstleistungsfreiheit zusteht, regelt (siehe hierzu ErläutRV 1516 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 6; vergleiche VwGH 7.12.2022, Ra 2022/09/0099).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0091 Essent Energie Productie VORABSchlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090010.L02Im RIS seit
13.04.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023