RS Vwgh 2023/3/27 Ro 2022/12/0028

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Veröffentlicht am 27.03.2023
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Index

L00151 LVerwaltungsgericht Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1
AVG §58 Abs2
AVG §60
LVwGG Bgld 2014 §22 Abs1 Z2 idF 2019/085
LVwGG Bgld 2014 §29
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/12/0007 B 18. Mai 2020 RS 4

Stammrechtssatz

Im Falle einer Dienstunfähigkeit geht die Ruhestandsversetzung wegen dieser der Leistungsbeurteilung vor. Die für die Leistungsbeurteilung zuständige Behörde hat sich, wenn in ihrem Verfahren nach den Umständen des Falles die Frage zu behandeln ist, ob nicht die "Minderleistung" auf eine Dienstunfähigkeit zurückzuführen ist und daher ein Ruhestandsversetzungsverfahren an Stelle des Dienstbeurteilungsverfahrens durchzuführen ist, mit diesem Umstand erhebungs- und begründungsmäßig auseinander zu setzen (vgl. VwGH 17.8.2000, 99/12/0267).Im Falle einer Dienstunfähigkeit geht die Ruhestandsversetzung wegen dieser der Leistungsbeurteilung vor. Die für die Leistungsbeurteilung zuständige Behörde hat sich, wenn in ihrem Verfahren nach den Umständen des Falles die Frage zu behandeln ist, ob nicht die "Minderleistung" auf eine Dienstunfähigkeit zurückzuführen ist und daher ein Ruhestandsversetzungsverfahren an Stelle des Dienstbeurteilungsverfahrens durchzuführen ist, mit diesem Umstand erhebungs- und begründungsmäßig auseinander zu setzen vergleiche VwGH 17.8.2000, 99/12/0267).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022120028.J03

Im RIS seit

25.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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