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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan OberösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/05/0007 B 27. August 2014 RS 3Stammrechtssatz
Bei der Frage, ob eine im Grünland errichtete bauliche Anlage nach den jeweiligen Umständen des Falles im Sinn des § 30 Abs. 5 erster Satz OÖ ROG 1994 nötig ist, um dieses Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen, handelt es sich regelmäßig um keine Rechtsfrage, der grundsätzliche - weil über eine Einzelfallbeurteilung hinausgehende - Bedeutung zukommt.Bei der Frage, ob eine im Grünland errichtete bauliche Anlage nach den jeweiligen Umständen des Falles im Sinn des Paragraph 30, Absatz 5, erster Satz OÖ ROG 1994 nötig ist, um dieses Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen, handelt es sich regelmäßig um keine Rechtsfrage, der grundsätzliche - weil über eine Einzelfallbeurteilung hinausgehende - Bedeutung zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050047.L03Im RIS seit
13.04.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023