RS Vwgh 2023/3/27 Ra 2023/05/0030

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Veröffentlicht am 27.03.2023
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauPolZuständigkeitsübertragung NÖ 1997 §1
BauPolZuständigkeitsübertragung NÖ 2017 §1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0031

Rechtssatz

Der VwGH hat die zur Begründung der Zulässigkeit der Revision geltend gemachte Rechtsfrage der Anwendung des § 1 NÖ BauPolZuständigkeitsübertragung 2017 auf gemischt genutzte Objekte, wenn hinsichtlich der genehmigten gewerblichen Betriebsanlage keine Änderungen erfolgten, bereits geklärt. Mit Erkenntnis vom 3.7.2007, 2005/05/0253, sprach der VwGH aus, dass es für die Rechtmäßigkeit des Bescheides keine Rolle spielt, ob die Bf Anträge in einem Verfahren nach der Gewerbeordnung gestellt haben. Mit Erkenntnis vom 28. Mai 2013, 2013/05/0005, sprach er weiters aus, der Umstand, dass die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung bereits erteilt worden war, vermag an der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft gemäß NÖ BauPolZuständigkeitsübertragung 1997, nichts zu ändern, weil § 1 der genannten Verordnung auf eine solche zeitliche Abfolge nicht abstellt. Es wurde somit bereits geklärt, dass es auf ein Verfahren zur gewerbebehördlichen Genehmigung nicht ankommt, um die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft in Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei zu begründen. Dass diese Judikatur auf den hier zu beurteilenden Fall nicht übertragbar wäre, zeigt die Revision nicht auf; wieso es darauf ankommen sollte, ob Änderungen der gewerblichen Betriebsanlage erfolgten, wenn es nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht einmal auf ein Verfahren ankommt, ebensowenig.Der VwGH hat die zur Begründung der Zulässigkeit der Revision geltend gemachte Rechtsfrage der Anwendung des Paragraph eins, NÖ BauPolZuständigkeitsübertragung 2017 auf gemischt genutzte Objekte, wenn hinsichtlich der genehmigten gewerblichen Betriebsanlage keine Änderungen erfolgten, bereits geklärt. Mit Erkenntnis vom 3.7.2007, 2005/05/0253, sprach der VwGH aus, dass es für die Rechtmäßigkeit des Bescheides keine Rolle spielt, ob die Bf Anträge in einem Verfahren nach der Gewerbeordnung gestellt haben. Mit Erkenntnis vom 28. Mai 2013, 2013/05/0005, sprach er weiters aus, der Umstand, dass die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung bereits erteilt worden war, vermag an der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft gemäß NÖ BauPolZuständigkeitsübertragung 1997, nichts zu ändern, weil Paragraph eins, der genannten Verordnung auf eine solche zeitliche Abfolge nicht abstellt. Es wurde somit bereits geklärt, dass es auf ein Verfahren zur gewerbebehördlichen Genehmigung nicht ankommt, um die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft in Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei zu begründen. Dass diese Judikatur auf den hier zu beurteilenden Fall nicht übertragbar wäre, zeigt die Revision nicht auf; wieso es darauf ankommen sollte, ob Änderungen der gewerblichen Betriebsanlage erfolgten, wenn es nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht einmal auf ein Verfahren ankommt, ebensowenig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050030.L01

Im RIS seit

13.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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