RS Vwgh 2023/3/27 Ra 2021/12/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56
GehG 1956 §13e Abs4
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/12/0011 E 10. Juni 2021 RS 3 (hier strittige Gebührlichkeit der Urlaubsersatzleistung)

Stammrechtssatz

Die Dienstbehörde ist zwar nicht daran gehindert, abgesondert von der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruchs einen Feststellungsbescheid, der allein die Frage der Verjährung der Ansprüche betrifft, zu erlassen (vgl. VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0039; VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0038). Vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruchs bedarf es aber des Ausspruchs, in welchem Umfang ein solcher strittiger Anspruch besteht. Nur im Umfang des bestehenden Anspruchs kann Verjährung eintreten und der Anspruch als Naturalobligation fortbestehen. Sollte sich (in der Frage der Gebührlichkeit) ergeben, dass ein Anspruch nicht zu Recht besteht, hätte eine Feststellung der Verjährung zu unterbleiben. Ein nicht bestehender Anspruch kann nämlich nicht verjähren (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2016/12/0100; 19.2.2020, Ra 2019/12/0038). Solange über den - hier strittigen - Nachzahlungsanspruch noch kein Abspruch vorliegt, kam eine Entscheidung über dessen Verjährung (sei es durch den Bescheid der Dienstbehörde oder im Beschwerdeverfahren durch das VwG) nicht in Betracht.Die Dienstbehörde ist zwar nicht daran gehindert, abgesondert von der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruchs einen Feststellungsbescheid, der allein die Frage der Verjährung der Ansprüche betrifft, zu erlassen vergleiche VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0039; VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0038). Vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruchs bedarf es aber des Ausspruchs, in welchem Umfang ein solcher strittiger Anspruch besteht. Nur im Umfang des bestehenden Anspruchs kann Verjährung eintreten und der Anspruch als Naturalobligation fortbestehen. Sollte sich (in der Frage der Gebührlichkeit) ergeben, dass ein Anspruch nicht zu Recht besteht, hätte eine Feststellung der Verjährung zu unterbleiben. Ein nicht bestehender Anspruch kann nämlich nicht verjähren vergleiche VwGH 25.10.2017, Ra 2016/12/0100; 19.2.2020, Ra 2019/12/0038). Solange über den - hier strittigen - Nachzahlungsanspruch noch kein Abspruch vorliegt, kam eine Entscheidung über dessen Verjährung (sei es durch den Bescheid der Dienstbehörde oder im Beschwerdeverfahren durch das VwG) nicht in Betracht.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120041.L04

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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