Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1432Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/12/0160 E 17. April 2013 RS 5 (hier Urlaubsersatzleistung)Stammrechtssatz
Der Eintritt der Verjährung führt - wie sich aus § 13b Abs. 3 GehG 1956 ergibt - nicht zum Erlöschen eines Anspruches, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation verwandelt. Die Gebührlichkeit eines Anspruches (hier auf Vergütung von Mehrdienstleistungen) darf daher nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden. Hingegen ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist (vgl. zum Ganzen etwa die Erkenntnisse vom 28. März 2008, 2007/12/0043, vom 5. September 2008, 2005/12/0078, und vom 10. September 2009, 2006/12/0076, jeweils mwN).Der Eintritt der Verjährung führt - wie sich aus Paragraph 13 b, Absatz 3, GehG 1956 ergibt - nicht zum Erlöschen eines Anspruches, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation verwandelt. Die Gebührlichkeit eines Anspruches (hier auf Vergütung von Mehrdienstleistungen) darf daher nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden. Hingegen ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist vergleiche zum Ganzen etwa die Erkenntnisse vom 28. März 2008, 2007/12/0043, vom 5. September 2008, 2005/12/0078, und vom 10. September 2009, 2006/12/0076, jeweils mwN).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120041.L02Im RIS seit
27.04.2023Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023