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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2017/12/0006 B 2. Juli 2018 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Auch eine Amtsrevision wird bei nachträglichem Wegfall des rechtlichen Interesses der Amtspartei (infolge Beendigung der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung des VwG) gegenstandslos (VwGH 21.6.2017, Ra 2016/17/0259). Liegt ein rechtliches Interesse schon bei Revisionserhebung nicht (mehr) vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Auch eine Amtsrevision wird bei nachträglichem Wegfall des rechtlichen Interesses der Amtspartei (infolge Beendigung der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung des VwG) gegenstandslos (VwGH 21.6.2017, Ra 2016/17/0259). Liegt ein rechtliches Interesse schon bei Revisionserhebung nicht (mehr) vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020160173.L01Im RIS seit
27.04.2023Zuletzt aktualisiert am
22.05.2023