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L72005 Beschaffung Vergabe SalzburgNorm
BVergG 2018 §341 Abs1Rechtssatz
Der VwGH hat im Zusammenhang mit dem Aufwandersatz nach den §§ 47 ff VwGG die Erforderlichkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bei unzulässigem Vorbringen fallbezogen abgelehnt (vgl. VwGH 24.10.1996, 95/18/0902). Auch in der Rechtsprechung des OGH werden (zumindest teilweise) die Kosten für ein unzulässiges Rechtsmittel nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten angesehen (vgl. OGH 18.5.2022, 1 Ob 62/22g, Rn. 26, mwN; vgl. weiters in der Literatur Obermaier, in Höllwerth/Ziehensack [Hrsg.], ZPO [2019] § 41 Rn. 5, der als zweckentsprechend jede "verfahrensrechtlich zulässige" Prozesshandlung ansieht, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; weiters Fucik, in Rechberger/Klicka [Hrsg.], ZPO [2019] § 41 Rn. 5, der auf die Kosten eines zulässigen Schriftsatzes abstellt; sowie Bydlinski, in Fasching/Konecny [Hrsg.], Zivilprozessgesetze3 II/1, § 41 ZPO, Rn. 25, der davon spricht, dass ausnahmsweise auch formell unzulässige Schriftsätze als zweckmäßig angesehen werden können). Zwar beziehen sich diese Aussagen in der Regel nicht auf den verfahrenseinleitenden Schriftsatz und haben insoweit daher eine andere Konstellation vor Augen; das allein hindert nach Ansicht des VwGH aber nicht, einen Konnex zwischen der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs und der Notwendigkeit für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung anzunehmen. Auch wenn die Prüfpflicht des VwG bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gebührenentrichtung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen ist, nicht überspannt werden darf, kann die Frage der (offenkundigen) Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrags für die Beurteilung des Gebührenersatzanspruchs infolge Klaglosstellung somit nicht außer Acht bleiben.Der VwGH hat im Zusammenhang mit dem Aufwandersatz nach den Paragraphen 47, ff VwGG die Erforderlichkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bei unzulässigem Vorbringen fallbezogen abgelehnt vergleiche VwGH 24.10.1996, 95/18/0902). Auch in der Rechtsprechung des OGH werden (zumindest teilweise) die Kosten für ein unzulässiges Rechtsmittel nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten angesehen vergleiche OGH 18.5.2022, 1 Ob 62/22g, Rn. 26, mwN; vergleiche weiters in der Literatur Obermaier, in Höllwerth/Ziehensack [Hrsg.], ZPO [2019] Paragraph 41, Rn. 5, der als zweckentsprechend jede "verfahrensrechtlich zulässige" Prozesshandlung ansieht, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; weiters Fucik, in Rechberger/Klicka [Hrsg.], ZPO [2019] Paragraph 41, Rn. 5, der auf die Kosten eines zulässigen Schriftsatzes abstellt; sowie Bydlinski, in Fasching/Konecny [Hrsg.], Zivilprozessgesetze3 II/1, Paragraph 41, ZPO, Rn. 25, der davon spricht, dass ausnahmsweise auch formell unzulässige Schriftsätze als zweckmäßig angesehen werden können). Zwar beziehen sich diese Aussagen in der Regel nicht auf den verfahrenseinleitenden Schriftsatz und haben insoweit daher eine andere Konstellation vor Augen; das allein hindert nach Ansicht des VwGH aber nicht, einen Konnex zwischen der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs und der Notwendigkeit für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung anzunehmen. Auch wenn die Prüfpflicht des VwG bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gebührenentrichtung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen ist, nicht überspannt werden darf, kann die Frage der (offenkundigen) Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrags für die Beurteilung des Gebührenersatzanspruchs infolge Klaglosstellung somit nicht außer Acht bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021040036.J05Im RIS seit
25.04.2023Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023