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L72005 Beschaffung Vergabe SalzburgNorm
AVG §13 Abs7Rechtssatz
Die Zurückziehung des Nachprüfungsantrags durch den Antragsteller nach einer Klaglosstellung steht der Verpflichtung des Auftraggebers zum Gebührenersatz nicht entgegen (vgl. VwGH 2.10.2012, 2008/04/0132; weiters VwGH 17.9.2014, 2013/04/0082). Dies steht mit dem Wortlaut der Regelung des § 11 Abs. 1 zweiter Satz Slbg LVergKG 2018 nicht in Widerspruch, weil Anspruchsgrundlage die Klaglosstellung (und nicht die nachfolgende Antragszurückziehung) ist.Die Zurückziehung des Nachprüfungsantrags durch den Antragsteller nach einer Klaglosstellung steht der Verpflichtung des Auftraggebers zum Gebührenersatz nicht entgegen vergleiche VwGH 2.10.2012, 2008/04/0132; weiters VwGH 17.9.2014, 2013/04/0082). Dies steht mit dem Wortlaut der Regelung des Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz Slbg LVergKG 2018 nicht in Widerspruch, weil Anspruchsgrundlage die Klaglosstellung (und nicht die nachfolgende Antragszurückziehung) ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021040036.J07Im RIS seit
25.04.2023Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023