Index
97 Öffentliches AuftragswesenRechtssatz
Zwar sieht § 89 Abs. 1 BVergG 2018 vor, dass die Ausschreibungsunterlagen, wenn ein Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt wird, vollständig zur Verfügung zu stellen sind, sobald die jeweilige Bekanntmachung erstmalig verfügbar ist. Allerdings lässt sich § 123 Abs. 8 BVergG 2018 betreffend die Teilnehmer (auch) im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung entnehmen, dass die Aufforderung zur Angebotsabgabe einen Verweis auf die Internet-Adresse zu enthalten hat, unter der die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt sind. Zudem ist nach § 71 Abs. 5 BVergG 2018 die Angebotsfrist (auch) im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung um fünf Tage zu verlängern, wenn die Ausschreibungsunterlagen nicht elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Es erscheint somit keineswegs ausgeschlossen, mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe in der zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens (weitere) Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.Zwar sieht Paragraph 89, Absatz eins, BVergG 2018 vor, dass die Ausschreibungsunterlagen, wenn ein Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt wird, vollständig zur Verfügung zu stellen sind, sobald die jeweilige Bekanntmachung erstmalig verfügbar ist. Allerdings lässt sich Paragraph 123, Absatz 8, BVergG 2018 betreffend die Teilnehmer (auch) im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung entnehmen, dass die Aufforderung zur Angebotsabgabe einen Verweis auf die Internet-Adresse zu enthalten hat, unter der die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt sind. Zudem ist nach Paragraph 71, Absatz 5, BVergG 2018 die Angebotsfrist (auch) im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung um fünf Tage zu verlängern, wenn die Ausschreibungsunterlagen nicht elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Es erscheint somit keineswegs ausgeschlossen, mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe in der zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens (weitere) Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021040035.J02Im RIS seit
25.04.2023Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023