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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/05/0117 B 14. Juli 2021 RS 1Stammrechtssatz
Im Bauanzeigeverfahren gemäß § 62 Wr BauO ist nach der Bestimmung des § 134 Abs. 5 leg. cit. (nur) der Bauwerber Partei; allerdings hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass den (Mit)Eigentümern unbeschadet des § 134 Abs. 5 Wr BauO Parteistellung zukommt, wenn die Baubehörde zu Unrecht das Vorliegen einer bloß anzeigepflichtigen Maßnahme annimmt, weil dann kein Anzeige-, sondern ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist (vgl. VwGH 3.5.2011, 2009/05/0322, und 22.1.2019, Ra 2018/05/0191, jeweils mwN).Im Bauanzeigeverfahren gemäß Paragraph 62, Wr BauO ist nach der Bestimmung des Paragraph 134, Absatz 5, leg. cit. (nur) der Bauwerber Partei; allerdings hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass den (Mit)Eigentümern unbeschadet des Paragraph 134, Absatz 5, Wr BauO Parteistellung zukommt, wenn die Baubehörde zu Unrecht das Vorliegen einer bloß anzeigepflichtigen Maßnahme annimmt, weil dann kein Anzeige-, sondern ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist vergleiche VwGH 3.5.2011, 2009/05/0322, und 22.1.2019, Ra 2018/05/0191, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020050015.J01Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023