RS Vwgh 2023/3/28 Ro 2020/05/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2023
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §134 Abs5
BauO Wr §62

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/05/0117 B 14. Juli 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Im Bauanzeigeverfahren gemäß § 62 Wr BauO ist nach der Bestimmung des § 134 Abs. 5 leg. cit. (nur) der Bauwerber Partei; allerdings hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass den (Mit)Eigentümern unbeschadet des § 134 Abs. 5 Wr BauO Parteistellung zukommt, wenn die Baubehörde zu Unrecht das Vorliegen einer bloß anzeigepflichtigen Maßnahme annimmt, weil dann kein Anzeige-, sondern ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist (vgl. VwGH 3.5.2011, 2009/05/0322, und 22.1.2019, Ra 2018/05/0191, jeweils mwN).Im Bauanzeigeverfahren gemäß Paragraph 62, Wr BauO ist nach der Bestimmung des Paragraph 134, Absatz 5, leg. cit. (nur) der Bauwerber Partei; allerdings hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass den (Mit)Eigentümern unbeschadet des Paragraph 134, Absatz 5, Wr BauO Parteistellung zukommt, wenn die Baubehörde zu Unrecht das Vorliegen einer bloß anzeigepflichtigen Maßnahme annimmt, weil dann kein Anzeige-, sondern ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist vergleiche VwGH 3.5.2011, 2009/05/0322, und 22.1.2019, Ra 2018/05/0191, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020050015.J01

Im RIS seit

02.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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