Index
E3R E15202000Norm
DSG §1 Abs1Rechtssatz
Der Umstand des Nicht(mehr)aufscheinens in einer Bonitätsdatenbank lässt keine zwingenden Rückschlüsse auf die Bonität (Kreditwürdigkeit) des Betroffenen zu. Damit stellt das Nicht(mehr)aufscheinen aber auch kein personenbezogenes Datum dar, weshalb durch die über ein partielles Löschungsbegehren hinausgehende gänzliche Löschung der Daten des Betroffenen nicht das Recht auf Geheimhaltung verletzt werden kann. Soweit allfällige wirtschaftliche Nachteile für den Betroffenen behauptet werden, führt dies für die hier maßgebliche datenschutzrechtliche Beurteilung zu keinem anderen Ergebnis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2019040232.J05Im RIS seit
25.04.2023Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026