RS Vwgh 2023/3/28 Ro 2019/04/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2023
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Index

E3R E15202000
E3R E19400000
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte
50/01 Gewerbeordnung

Norm

DSG §1 Abs1
DSG 2000 §1 Abs1
DSG 2000 §27
DSG 2000 §4 Z1
GewO 1994 §152
32016R0679 DSGVO Art17
32016R0679 DSGVO Art4 Z1

Rechtssatz

Der Umstand des Nicht(mehr)aufscheinens in einer Bonitätsdatenbank lässt keine zwingenden Rückschlüsse auf die Bonität (Kreditwürdigkeit) des Betroffenen zu. Damit stellt das Nicht(mehr)aufscheinen aber auch kein personenbezogenes Datum dar, weshalb durch die über ein partielles Löschungsbegehren hinausgehende gänzliche Löschung der Daten des Betroffenen nicht das Recht auf Geheimhaltung verletzt werden kann. Soweit allfällige wirtschaftliche Nachteile für den Betroffenen behauptet werden, führt dies für die hier maßgebliche datenschutzrechtliche Beurteilung zu keinem anderen Ergebnis.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2019040232.J05

Im RIS seit

25.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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