RS Vwgh 2023/3/28 Ro 2019/04/0232

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Veröffentlicht am 28.03.2023
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Index

E3R E15202000
E3R E19400000
10/10 Datenschutz
50/01 Gewerbeordnung

Norm

DSG 2000 §8 Abs1 Z1
GewO 1994 §152
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1

Rechtssatz

Gegenstand des freien Gewerbes der Kreditauskunfteien gemäß § 152 GewO 1994 ist die Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken. Bei diesen (somit nach der GewO 1994 erlaubten) "Bonitätsdatenbanken" handelt es sich jedoch um keine gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei. § 152 GewO 1994 sieht nämlich nur die Möglichkeit zur Führung einer solchen Datenbank vor, sie kann aber nicht als gesetzlicher Auftrag zur Datensammlung angesehen werden (vgl. OGH 21.1.2015, 17 Os 43/14y).Gegenstand des freien Gewerbes der Kreditauskunfteien gemäß Paragraph 152, GewO 1994 ist die Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken. Bei diesen (somit nach der GewO 1994 erlaubten) "Bonitätsdatenbanken" handelt es sich jedoch um keine gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei. Paragraph 152, GewO 1994 sieht nämlich nur die Möglichkeit zur Führung einer solchen Datenbank vor, sie kann aber nicht als gesetzlicher Auftrag zur Datensammlung angesehen werden vergleiche OGH 21.1.2015, 17 Os 43/14y).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2019040232.J04

Im RIS seit

25.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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