TE Vwgh Beschluss 1993/12/17 93/15/0196

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §14 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/15/0198 93/15/0197

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerden der L-Gesellschaft m. b.H. in B, gegen die hg. Beschlüsse vom 29. Oktober 1993, Zl. 93/15/0158-4, 2. November 1993, Zl. 93/15/0159-5 und vom 29. Oktober 1993, Zl. 93/15/0162-4, je betreffend Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit den im Spruch dieses Beschlusses angeführten hg. Beschlüssen wurden drei Anträge der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für drei erhobene, zu den hg. Zlen. 93/15/0158, 0159 und 0162 protokollierte Beschwerden abgewiesen.

Gegen diese Beschlüsse erhob die Beschwerdeführerin jeweils das "Rechtsmittel des Rekurses". Diese Eingaben, denen die unrichtige Bezeichnung als Rekurs nicht zu schaden vermag, sind sohin als Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes zu werten.

Da aber gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz keinerlei Rechtsmittel vorgesehen sind, waren die erhobenen, zur gemeinsamen Beschlußfassung verbundenen Beschwerden gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 S 326 Abs. 5-7, 726 vorletzter und letzter Absatz sowie 727 Abs. 1 referierte hg. Judikatur).

Mit Rücksicht auf diese Zurückweisung erübrigte sich auch die Einleitung eines Verfahrens zur Behebung diverser, den Beschwerden anhaftender Mängel (vgl. Dolp aaO. 524 vorletzter Absatz).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993150196.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten