Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §55Rechtssatz
Das VwG stellte im Verfahren betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem EpidemieG 1950 iVm. der 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV 2021 keinerlei Erwägungen an und traf dazu keinerlei Feststellungen, ob der Beschuldigten die Erfüllung der Verpflichtung des Tragens einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden konnte, sondern stellte lediglich das Vorliegen eines Attests fest und erachtete allein aus diesem Umstand die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens für angezeigt. Sollte sich das Attest als ohne Untersuchung ausgestelltes bloßes Gefälligkeitsgutachten herausstellen, wäre dieses als Bestätigung zur Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit der Erfüllung der Maskentragepflicht jedoch nicht geeignet (vgl. VwGH 22.3.2023, Ra 2023/09/0019).Das VwG stellte im Verfahren betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem EpidemieG 1950 in Verbindung mit der 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV 2021 keinerlei Erwägungen an und traf dazu keinerlei Feststellungen, ob der Beschuldigten die Erfüllung der Verpflichtung des Tragens einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden konnte, sondern stellte lediglich das Vorliegen eines Attests fest und erachtete allein aus diesem Umstand die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens für angezeigt. Sollte sich das Attest als ohne Untersuchung ausgestelltes bloßes Gefälligkeitsgutachten herausstellen, wäre dieses als Bestätigung zur Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit der Erfüllung der Maskentragepflicht jedoch nicht geeignet vergleiche VwGH 22.3.2023, Ra 2023/09/0019).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090148.L02Im RIS seit
14.04.2023Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023