RS Vwgh 2023/3/28 Ra 2022/09/0148

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Veröffentlicht am 28.03.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §55
AVG §37
AVG §45 Abs2
COVID-19-SchutzmaßnahmenV 04te 2021 §13 Abs4 idF 2021/II/206
COVID-19-SchutzmaßnahmenV 04te 2021 §17 Abs5
COVID-19-SchutzmaßnahmenV 04te 2021 §19 Abs1 Z4
COVID-19-SchutzmaßnahmenV 04te 2021 §19 Abs2
EpidemieG 1950 §15
EpidemieG 1950 §40 Abs2 idF 2020/I/136
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Das VwG stellte im Verfahren betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem EpidemieG 1950 iVm. der 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV 2021 keinerlei Erwägungen an und traf dazu keinerlei Feststellungen, ob der Beschuldigten die Erfüllung der Verpflichtung des Tragens einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden konnte, sondern stellte lediglich das Vorliegen eines Attests fest und erachtete allein aus diesem Umstand die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens für angezeigt. Sollte sich das Attest als ohne Untersuchung ausgestelltes bloßes Gefälligkeitsgutachten herausstellen, wäre dieses als Bestätigung zur Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit der Erfüllung der Maskentragepflicht jedoch nicht geeignet (vgl. VwGH 22.3.2023, Ra 2023/09/0019).Das VwG stellte im Verfahren betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem EpidemieG 1950 in Verbindung mit der 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV 2021 keinerlei Erwägungen an und traf dazu keinerlei Feststellungen, ob der Beschuldigten die Erfüllung der Verpflichtung des Tragens einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden konnte, sondern stellte lediglich das Vorliegen eines Attests fest und erachtete allein aus diesem Umstand die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens für angezeigt. Sollte sich das Attest als ohne Untersuchung ausgestelltes bloßes Gefälligkeitsgutachten herausstellen, wäre dieses als Bestätigung zur Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit der Erfüllung der Maskentragepflicht jedoch nicht geeignet vergleiche VwGH 22.3.2023, Ra 2023/09/0019).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090148.L02

Im RIS seit

14.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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