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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §17 Abs3Rechtssatz
§ 17 Abs. 8 AsylG 2005 normiert für den Fall eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens, dass ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz als Beschwerdeergänzung gilt. Die Bestimmung des § 17 Abs. 8 AsylG 2005 regelt mit der Anordnung der "Mitbehandlung" eines weiteren Antrags - wie sich aus der vom Gesetz angeordneten Umdeutung eines während des Beschwerdeverfahrens gestellten schriftlichen Antrags in eine Beschwerdeergänzung ergibt - nicht die Zuständigkeit des VwG zur originären Entscheidung über einen Folgeantrag. Vielmehr sollen weitere Anträge auf internationalen Schutz im Stadium eines offenen Beschwerdeverfahrens gerade nicht als Folgeanträge behandelt und gesondert erledigt werden, sondern soll das darin enthaltene Vorbringen in die Entscheidung über die bereits erhobene Beschwerde mit einfließen (vgl. VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0008, mwN). Damit eröffnet das AsylG 2005 zunächst die Möglichkeit schriftlicher Anträge, schränkt diese jedoch dahingehend ein, dass lediglich das darin enthaltene Vorbringen in die Entscheidung über die bereits erhobene Beschwerde mit einfließt. Daher wird auch durch diese Regelung - im Unterschied zur Ausnahme des § 17 Abs. 3 AsylG 2005 - ein gesonderter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz nicht zugelassen.Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 normiert für den Fall eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens, dass ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz als Beschwerdeergänzung gilt. Die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 regelt mit der Anordnung der "Mitbehandlung" eines weiteren Antrags - wie sich aus der vom Gesetz angeordneten Umdeutung eines während des Beschwerdeverfahrens gestellten schriftlichen Antrags in eine Beschwerdeergänzung ergibt - nicht die Zuständigkeit des VwG zur originären Entscheidung über einen Folgeantrag. Vielmehr sollen weitere Anträge auf internationalen Schutz im Stadium eines offenen Beschwerdeverfahrens gerade nicht als Folgeanträge behandelt und gesondert erledigt werden, sondern soll das darin enthaltene Vorbringen in die Entscheidung über die bereits erhobene Beschwerde mit einfließen vergleiche VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0008, mwN). Damit eröffnet das AsylG 2005 zunächst die Möglichkeit schriftlicher Anträge, schränkt diese jedoch dahingehend ein, dass lediglich das darin enthaltene Vorbringen in die Entscheidung über die bereits erhobene Beschwerde mit einfließt. Daher wird auch durch diese Regelung - im Unterschied zur Ausnahme des Paragraph 17, Absatz 3, AsylG 2005 - ein gesonderter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz nicht zugelassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010297.L11Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023