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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §17 Abs3Rechtssatz
Anträge auf internationalen Schutz sind - soweit es sich nicht um einen Antrag von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Fremden handelt (§ 17 Abs. 3 AsylG 2005) - persönlich und mündlich zu stellen. Die Unzulässigkeit eines schriftlichen Antrages ergibt sich dabei bereits aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag ... schriftlich gestellt wurde"). Hingegen kennt etwa § 19 Abs. 1 NAG 2005 oder § 19 Abs. 1 StbG 1985 die Möglichkeit eines persönlichen schriftlichen Antrages (vgl. zu § 19 Abs. 1 NAG 2005 etwa VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0145-0147, wo in diesem Zusammenhang auf die Mängel schriftlicher Anbringen nach § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen wird; vgl. zu § 19 Abs. 1 StbG 1985 etwa VwGH 18.10.2022, Ro 2022/01/0014, sowie den in der Verordnungsermächtigung des § 19 Abs. 2 StbG 1985 enthaltenen Hinweis auf ausschließlich zu verwendende Antragsformulare). Im Asylverfahren sind dagegen schriftliche Anträge gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - abgesehen von der Ausnahme des § 17 Abs. 3 AsylG 2005 für in Österreich nachgeborene Kinder - explizit nicht zugelassen; sie sollen als gegenstandslos abgelegt werden (vgl. VwGH Ro 2015/18/0002-0007, noch zur [alten] Fassung des § 25 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 87/2012).Anträge auf internationalen Schutz sind - soweit es sich nicht um einen Antrag von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Fremden handelt (Paragraph 17, Absatz 3, AsylG 2005) - persönlich und mündlich zu stellen. Die Unzulässigkeit eines schriftlichen Antrages ergibt sich dabei bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag ... schriftlich gestellt wurde"). Hingegen kennt etwa Paragraph 19, Absatz eins, NAG 2005 oder Paragraph 19, Absatz eins, StbG 1985 die Möglichkeit eines persönlichen schriftlichen Antrages vergleiche zu Paragraph 19, Absatz eins, NAG 2005 etwa VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0145-0147, wo in diesem Zusammenhang auf die Mängel schriftlicher Anbringen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG hingewiesen wird; vergleiche zu Paragraph 19, Absatz eins, StbG 1985 etwa VwGH 18.10.2022, Ro 2022/01/0014, sowie den in der Verordnungsermächtigung des Paragraph 19, Absatz 2, StbG 1985 enthaltenen Hinweis auf ausschließlich zu verwendende Antragsformulare). Im Asylverfahren sind dagegen schriftliche Anträge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - abgesehen von der Ausnahme des Paragraph 17, Absatz 3, AsylG 2005 für in Österreich nachgeborene Kinder - explizit nicht zugelassen; sie sollen als gegenstandslos abgelegt werden vergleiche VwGH Ro 2015/18/0002-0007, noch zur [alten] Fassung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010297.L10Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023