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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §17 Abs1Rechtssatz
Nach dem AsylG 2005 (Stammfassung) konnten Anträge auf internationalen Schutz grundsätzlich nur persönlich im Inland gestellt und eingebracht werden. Das AsylG 2005 änderte an der restriktiven Haltung des Gesetzes zu schriftlichen Anträgen auf internationalen Schutz grundsätzlich nichts. Lediglich für in Österreich nachgeborene Kinder von Asylwerbern oder Fremden, denen der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zukam, eröffnete es in § 17 Abs. 3 AsylG 2005 ausnahmsweise die Möglichkeit, Anträge nicht persönlich, sondern schriftlich zu stellen. Für alle anderen Personen wurden schriftliche Anträge jedoch explizit nicht zugelassen; sie sollten nach § 25 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (nunmehr: Z 2) als gegenstandslos abgelegt werden. Der gesetzgeberische Wille, "dass Anträge auf internationalen Schutz ausnahmslos nur mehr im Inland gestellt werden können", finde seinen Niederschlag "in den §§ 17 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 1 Z 2 und 35 AsylG 2005 (idgF)". Daher ist es - bezogen auf Familienangehörige eines in Österreich Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten - nicht zulässig, den Antrag auf internationalen Schutz bei der österreichischen Vertretungsbehörde zu stellen oder ihn postalisch oder durch einen Vertreter im Inland bei der österreichischen Asylbehörde einzubringen (vgl. zu allem VwGH Ro 2015/18/0002-0007). Diese Rechtsprechung ist angesichts des klaren Wortlautes des § 17 und des § 25 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auf die vorliegende Konstellation einer schriftlichen Asylantragstellung im Inland zu übertragen.Nach dem AsylG 2005 (Stammfassung) konnten Anträge auf internationalen Schutz grundsätzlich nur persönlich im Inland gestellt und eingebracht werden. Das AsylG 2005 änderte an der restriktiven Haltung des Gesetzes zu schriftlichen Anträgen auf internationalen Schutz grundsätzlich nichts. Lediglich für in Österreich nachgeborene Kinder von Asylwerbern oder Fremden, denen der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zukam, eröffnete es in Paragraph 17, Absatz 3, AsylG 2005 ausnahmsweise die Möglichkeit, Anträge nicht persönlich, sondern schriftlich zu stellen. Für alle anderen Personen wurden schriftliche Anträge jedoch explizit nicht zugelassen; sie sollten nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (nunmehr: Ziffer 2,) als gegenstandslos abgelegt werden. Der gesetzgeberische Wille, "dass Anträge auf internationalen Schutz ausnahmslos nur mehr im Inland gestellt werden können", finde seinen Niederschlag "in den Paragraphen 17, Absatz eins und 2, 25 Absatz eins, Ziffer 2 und 35 AsylG 2005 (idgF)". Daher ist es - bezogen auf Familienangehörige eines in Österreich Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten - nicht zulässig, den Antrag auf internationalen Schutz bei der österreichischen Vertretungsbehörde zu stellen oder ihn postalisch oder durch einen Vertreter im Inland bei der österreichischen Asylbehörde einzubringen vergleiche zu allem VwGH Ro 2015/18/0002-0007). Diese Rechtsprechung ist angesichts des klaren Wortlautes des Paragraph 17 und des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 auf die vorliegende Konstellation einer schriftlichen Asylantragstellung im Inland zu übertragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010297.L09Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023