Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §17 Abs3Rechtssatz
Wenn § 25 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 3 AsylG 2005 bestimmt, dass ein - nicht nach § 17 Abs. 3 zulässiger - schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen ist, wird damit eine Sonderverfahrensregelung getroffen, welche § 13 AVG vorgeht. Infolge dieser sonderverfahrensrechtlichen Regelung ist auch die Rechtsprechung, wonach eine Aufhebung der Zurückweisung eines Antrags, weil das VwG der Meinung ist, dass die Zurückweisung zu Unrecht erfolgte, gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG 2014 die Verpflichtung der Verwaltungsbehörden auslösen würde, das Verfahren über den Antrag durchzuführen (vgl. VwGH 4.7.2019, Ra 2017/06/0210, mwN), auf die vorliegende Konstellation nicht zu übertragen.Wenn Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, AsylG 2005 bestimmt, dass ein - nicht nach Paragraph 17, Absatz 3, zulässiger - schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen ist, wird damit eine Sonderverfahrensregelung getroffen, welche Paragraph 13, AVG vorgeht. Infolge dieser sonderverfahrensrechtlichen Regelung ist auch die Rechtsprechung, wonach eine Aufhebung der Zurückweisung eines Antrags, weil das VwG der Meinung ist, dass die Zurückweisung zu Unrecht erfolgte, gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG 2014 die Verpflichtung der Verwaltungsbehörden auslösen würde, das Verfahren über den Antrag durchzuführen vergleiche VwGH 4.7.2019, Ra 2017/06/0210, mwN), auf die vorliegende Konstellation nicht zu übertragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010297.L07Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023