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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §17 Abs1Rechtssatz
Schon aufgrund der gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG 2014 bestehenden Verpflichtung, das Verfahren über den zunächst unzulässigerweise zurückgewiesenen Antrag führen zu müssen, hat das BFA, welches sich gegen die Rechtsanschauung des VwG wendet, als revisionswerbende (Amts-)Partei ein aufrechtes rechtliches Interesse an einer Entscheidung des VwGH. Es handelt sich daher auch nicht um eine abstrakte Rechtsfrage, für die der VwGH auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig wäre (vgl. dazu etwa VwGH 4.11.2022, Ra 2021/03/0132, mwN).Schon aufgrund der gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG 2014 bestehenden Verpflichtung, das Verfahren über den zunächst unzulässigerweise zurückgewiesenen Antrag führen zu müssen, hat das BFA, welches sich gegen die Rechtsanschauung des VwG wendet, als revisionswerbende (Amts-)Partei ein aufrechtes rechtliches Interesse an einer Entscheidung des VwGH. Es handelt sich daher auch nicht um eine abstrakte Rechtsfrage, für die der VwGH auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zuständig wäre vergleiche dazu etwa VwGH 4.11.2022, Ra 2021/03/0132, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010297.L06Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023