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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §17 Abs1Rechtssatz
In der vorliegenden Rechtssache ist die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides des BFA von der aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses hervorgehenden Rechtsanschauung des VwG getragen, es handle sich beim schriftlichen Antrag des Asylwerbers um einen wirksamen Antrag auf internationalen Schutz, weshalb das BFA gemäß § 17 Abs. 5 AsylG 2005 nun eine Sicherheitsbehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu befassen habe und letztlich nach dieser Befassung ein Asylverfahren führen müsse. Durch diese Rechtsanschauung des VwG wurde das BFA jedenfalls gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG 2014 verpflichtet, das Verfahren über den zunächst unzulässigerweise zurückgewiesenen Antrag zu führen (vgl. dazu VwGH Ra 2017/06/0210, mwN). Daher kann dahingestellt bleiben, ob das VwG zusätzlich in der Sache für das fortgesetzte Verfahren bestimmte Aufträge an das BFA weitergeben wollte, was (in einer materiellen Gesamtbetrachtung) zu einer Umdeutung in eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 führen und auch die in § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG 2014 angeführte Bindungswirkung auslösen würde (vgl. dazu VwGH 3.2.2022, Ra 2021/01/0254, mwN), oder ob es sich bei dem Auftrag, das BFA werde "nun in Folge dieser Behebung" den Antrag des Asylwerbers gemäß § 17 Abs. 5 AsylG 2005 zu behandeln haben, lediglich um ein rechtlich bedeutungsloses "obiter dictum" handelte (vgl. zu einem solchen "obiter dictum" etwa VwGH 27.5.2015, Ra 2015/12/0022; vgl. zur Abgrenzung von "obiter dicta" von der für die Behebung maßgeblichen Rechtsansicht auch VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0118).In der vorliegenden Rechtssache ist die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides des BFA von der aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses hervorgehenden Rechtsanschauung des VwG getragen, es handle sich beim schriftlichen Antrag des Asylwerbers um einen wirksamen Antrag auf internationalen Schutz, weshalb das BFA gemäß Paragraph 17, Absatz 5, AsylG 2005 nun eine Sicherheitsbehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu befassen habe und letztlich nach dieser Befassung ein Asylverfahren führen müsse. Durch diese Rechtsanschauung des VwG wurde das BFA jedenfalls gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG 2014 verpflichtet, das Verfahren über den zunächst unzulässigerweise zurückgewiesenen Antrag zu führen vergleiche dazu VwGH Ra 2017/06/0210, mwN). Daher kann dahingestellt bleiben, ob das VwG zusätzlich in der Sache für das fortgesetzte Verfahren bestimmte Aufträge an das BFA weitergeben wollte, was (in einer materiellen Gesamtbetrachtung) zu einer Umdeutung in eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 führen und auch die in Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG 2014 angeführte Bindungswirkung auslösen würde vergleiche dazu VwGH 3.2.2022, Ra 2021/01/0254, mwN), oder ob es sich bei dem Auftrag, das BFA werde "nun in Folge dieser Behebung" den Antrag des Asylwerbers gemäß Paragraph 17, Absatz 5, AsylG 2005 zu behandeln haben, lediglich um ein rechtlich bedeutungsloses "obiter dictum" handelte vergleiche zu einem solchen "obiter dictum" etwa VwGH 27.5.2015, Ra 2015/12/0022; vergleiche zur Abgrenzung von "obiter dicta" von der für die Behebung maßgeblichen Rechtsansicht auch VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0118).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010297.L05Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023