TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/17 93/15/0206

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Veröffentlicht am 17.12.1993
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Index

33 Bewertungsrecht;

Norm

BewG 1955 §2 Abs1;
BewG 1955 §30 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/15/0207

Betreff

Der VwGH hat über die Beschwerde 1. des RP und der AP in Z, beide vertr durch Dr. F, RAeststellung des Einheitswertes auf den 1. 1. 1986, Wert- und Zurechnungsfortschreibung für die wirtschaftliche Einheit landw Betrieb EZ. 55, Kat.Gem. Z, sowie

2. der Zweitbf gegen den Bescheid der genannten Behörde vom gleichen Tag, Zl. GA8-1345/1-1993, betreffend die Feststellung des Einheitswertes auf den 1. 1. 1986 für die wirtschaftliche Einheit landw Betrieb EZ. 23, Kat.Gem. O, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheiden geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor:

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um Ehegatten, die jeweils Alleineigentümer bestimmter, je von einer eigenen Hofstelle aus geführter landwirtschaftlich genutzter Flächen sowohl in Z als auch in O sind. Sämtliche Grundstücke beider Beschwerdeführer liegen nur wenige Kilometer voneinander entfernt. Landwirtschaftliche Maschinen werden gemeinsam benutzt und je nach Bedarf auf der einen oder anderen Hofstelle eingestellt. Auch gewisse landwirtschaftliche Produkte und Betriebsmittel werden je nach Zweckmäßigkeit gemeinsam gelagert bzw. eingestellt. Die Beschwerdeführer sind berechtigt, vom Bankkonto des jeweils anderen Ehegatten Abhebungen zu tätigen.

Die belangte Behörde vertrat hiezu im Instanzenzug die Rechtsansicht, daß die landwirtschaftlich genutzten Flächen der Beschwerdeführer wegen der "Zusammenbewirtschaftung" bzw. wegen des inneren wirtschaftlichen Zusammenhanges der (formal selbständigen) Betriebe eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 BewG in Verbindung mit § 24 leg. cit. darstellten. Die Bewirtschaftung der Grundflächen erfolge nämlich nicht wie sonst unter Fremden üblich, weil konkurrenzierende Landwirte im Normalfall keinen Zugriff zum Konto eines anderen Landwirtes hätten, nicht die Ernte in einem anderen Betrieb lagerten und auch nicht Maschinen und Geräte in anderen Betrieben ohne weiteres abstellten. Nach der Verkehrsanschauung gehörten alle im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundflächen, da sie von einer Hofstelle aus bewirtschaftet würden bzw. werden könnten, zu einem einzigen landwirtschaftlichen Betrieb. Auch das Tatbestandsmerkmal des gemeinsamen Zweckes, nämlich der landwirtschaftliche Zweck, aller Wirtschaftsgüter sei gegeben. Die Handhabung der Bewirtschaftung in der Praxis, also die tatsächliche Übung, habe ebenfalls gezeigt, daß die Beschwerdeführer die Arbeitsleistungen unabhängig von den behaupteten Betriebsstrukturen ausführten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch die angefochtenen Bescheide in dem Recht verletzt, daß der dargestellte Sachverhalt nicht "unter den gesetzlichen Tatbestand des § 2 Abs. 1 und 2 iVm § 24 BewG subsumiert und als eine (einzige) wirtschaftliche Einheit iSd § 2 Abs. 1 BewG beurteilt" werde. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sehen die Beschwerdeführer darin begründet, daß es im Beschwerdefall - anders als im Falle des hg. Erkenntnisses vom 25. Februar 1991, Zl. 89/15/0064 - an einer gemeinsamen Hofstelle der beiden landwirtschaftlichen Betriebe fehle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Gerichtshof hat in seinem in der Beschwerde zitierten besagten Erkenntnis vom 25. Februar 1991 unter anderem dargelegt, daß selbst mehrere Betriebe (desselben Eigentümers oder - wenn die Voraussetzungen des § 24 BewG vorliegen - von Ehegatten) eine wirtschaftliche Einheit bilden, wenn sie zusammen bewirtschaftet werden; diese Voraussetzung sei gegeben, wenn zwischen den Betrieben ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe. Ein solcher innerer wirtschaftlicher Zusammenhang liege unter anderem vor, wenn landwirtschaftlich genutzte Flächen von einer Hofstelle aus bewirtschaftet würden; (nur) wenn zwischen den mehreren Betrieben nach den Anschauungen des Verkehrs - etwa aus Gründen der Entfernung - kein solcher Zusammenhang bestehe, sei jeder Betrieb für sich als wirtschaftliche Einheit anzusehen.

Aus diesem Erkenntnis ergibt sich - entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer - nicht, daß das Fehlen einer gemeinsamen Hofstelle das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit notwendigerweise ausschließt. Maßgebend ist vielmehr auch bei Fehlen einer gemeinsamen Hofstelle, ob das allgemeine Kriterium des inneren wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen mehreren formal selbständigen Betrieben besteht, und zwar so, daß von einer gemeinsamen wirtschaftlichen Zweckbestimmung gesprochen werden kann.

Den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen zufolge sich dieser innere wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den landwirtschaftlich genutzten Grundflächen beider Beschwerdeführer aus bestimmten dort näher angeführten Umständen ergibt, setzt die Beschwerde nichts Konkretes entgegen. Ausgehend von diesen somit unbestrittenen Sachverhaltsmerkmalen erweist sich aber die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht als unrichtig. Der Verwaltungsgerichtshof vermag weiters auf Grund der Beschwerdeausführungen auch keinen wesentlichen Verfahrensmangel zu erkennen.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, mußte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993150206.X00

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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