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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §212aRechtssatz
In verfassungskonformer Interpretation ist davon auszugehen, dass § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung des Streitgegenstandes des Hauptverfahrens (Beschwerde gegen den Abgabenbescheid) auch für die Zeit ermöglicht, während der in einem Nebenverfahren geprüft wird, ob die Voraussetzungen einer Beschwerde vorliegen. Wird im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen einen Bescheid, der die den Gegenstand des Hauptverfahrens bildende Beschwerde ohne eine meritorische Entscheidung abschließend erledigt, der Antrag auf Aussetzung nach § 212a BAO gestellt, so sind die Voraussetzungen für die Aussetzung unter Mitberücksichtigung der Gegebenheiten des Hauptverfahrens zu prüfen (vgl. VwGH 17.12.1998, 97/15/0085).In verfassungskonformer Interpretation ist davon auszugehen, dass Paragraph 212 a, BAO die Aussetzung der Einhebung des Streitgegenstandes des Hauptverfahrens (Beschwerde gegen den Abgabenbescheid) auch für die Zeit ermöglicht, während der in einem Nebenverfahren geprüft wird, ob die Voraussetzungen einer Beschwerde vorliegen. Wird im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen einen Bescheid, der die den Gegenstand des Hauptverfahrens bildende Beschwerde ohne eine meritorische Entscheidung abschließend erledigt, der Antrag auf Aussetzung nach Paragraph 212 a, BAO gestellt, so sind die Voraussetzungen für die Aussetzung unter Mitberücksichtigung der Gegebenheiten des Hauptverfahrens zu prüfen vergleiche VwGH 17.12.1998, 97/15/0085).
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021150110.L01Im RIS seit
11.05.2023Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023