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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212aRechtssatz
Durch das Rechtsinstitut der Aussetzung der Einhebung soll sichergestellt werden, dass Rechtsschutzsuchende nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden. Es verlangt nämlich das rechtsstaatliche Prinzip, dass der Beschwerde ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz zukommt (vgl. VwGH 17.12.1998, 97/15/0085, mit Hinweis auf VfGH 11.12.1986, G 119/86).Durch das Rechtsinstitut der Aussetzung der Einhebung soll sichergestellt werden, dass Rechtsschutzsuchende nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden. Es verlangt nämlich das rechtsstaatliche Prinzip, dass der Beschwerde ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz zukommt vergleiche VwGH 17.12.1998, 97/15/0085, mit Hinweis auf VfGH 11.12.1986, G 119/86).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021150110.L02Im RIS seit
11.05.2023Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023