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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art118Rechtssatz
§ 14 KommStG 1993 enthält keine exklusive Zuordnung der Prüfungskompetenz für die Kommunalsteuer zu Finanzamt und Krankenversicherungsträger. Eine solche Sichtweise würde außer Acht lassen, dass die Kommunalsteuer den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zugeordnet ist und die Gemeindebehörden weiterhin die zuständigen entscheidungsverantwortlichen Abgabenbehörden im Kommunalsteuerverfahren sind. Zwar trifft es zu, dass § 14 KommStG 1993 die Kommunalsteuerprüfung auch als selbstständige Aufgabe des für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamts (§ 81 EStG 1988) und des für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträgers definiert und die Gemeinde zudem berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung durch diese anzuregen. Diese gesetzlich normierte Unterstützung der Gemeinden durch andere Behörden kann aber nicht als Ausschluss der Gemeindebehörden als zuständige Abgabenbehörden von zentralen Ermittlungshandlungen verstanden werden (vgl. auch VfGH 13. Dezember 2019, G 78-81/2019, VfSlg. 20361, Rz 264 zu Sozialversicherungsbeiträgen: "Ein Regelungssystem, das dem in einem Verwaltungsverfahren im eigenen Wirkungsbereich entscheidenden Selbstverwaltungskörper praktisch jeden Einfluss auf Art und Umfang des Ermittlungsverfahrens nimmt, ist unsachlich und widerspricht im konkreten Zusammenhang Organisationsprinzipien der Selbstverwaltung").Paragraph 14, KommStG 1993 enthält keine exklusive Zuordnung der Prüfungskompetenz für die Kommunalsteuer zu Finanzamt und Krankenversicherungsträger. Eine solche Sichtweise würde außer Acht lassen, dass die Kommunalsteuer den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zugeordnet ist und die Gemeindebehörden weiterhin die zuständigen entscheidungsverantwortlichen Abgabenbehörden im Kommunalsteuerverfahren sind. Zwar trifft es zu, dass Paragraph 14, KommStG 1993 die Kommunalsteuerprüfung auch als selbstständige Aufgabe des für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamts (Paragraph 81, EStG 1988) und des für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträgers definiert und die Gemeinde zudem berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung durch diese anzuregen. Diese gesetzlich normierte Unterstützung der Gemeinden durch andere Behörden kann aber nicht als Ausschluss der Gemeindebehörden als zuständige Abgabenbehörden von zentralen Ermittlungshandlungen verstanden werden vergleiche auch VfGH 13. Dezember 2019, G 78-81/2019, VfSlg. 20361, Rz 264 zu Sozialversicherungsbeiträgen: "Ein Regelungssystem, das dem in einem Verwaltungsverfahren im eigenen Wirkungsbereich entscheidenden Selbstverwaltungskörper praktisch jeden Einfluss auf Art und Umfang des Ermittlungsverfahrens nimmt, ist unsachlich und widerspricht im konkreten Zusammenhang Organisationsprinzipien der Selbstverwaltung").
Schlagworte
Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021150015.L04Im RIS seit
11.05.2023Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023